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Urteil Fristberechnung für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist
Schlagworte
Fristberechnung für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist
Leitsatz
Auf die nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar (Aufgabe LG Berlin - 64 T 36/92, 64 T 38/92 -, Beschl. v. 3. April 1992, NJW-RR 1993, 144).
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