Urteil Leistungsbegehren nach StrRehaG, mündliche Gerichtsverhandlung in Zeiten von Corona
Schlagworte
Leistungsbegehren nach StrRehaG, mündliche Gerichtsverhandlung in Zeiten von Corona
Leitsatz
Leistungen an einen Beschädigten werden nicht deshalb erhöht, weil ein weiterer Schädigungstatbestand festgestellt wird. Sowohl nach § 5 Abs. 1 VwRehaG als auch nach § 23 Abs. 1 StrRehaG ist in solchen Fällen vielmehr nur eine einheitliche Versorgung zu gewähren. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 Abs. 1 HHG. Diese Norm regelt zwar ihrem Wortlaut nach nur das Verhältnis von Ansprüchen aus dem HHG und anderen Ansprüchen, die unmittelbar auf Vorschriften des BVG beruhen. Aber eine Doppelleistung kommt auch insoweit nicht in Betracht, weil die beiden anderen Gesetze, aus denen Versorgungsansprüche hergeleitet werden, umfassend eine einheitliche Versorgung vorsehen, auch wenn die jeweiligen Ansprüche aus solchen Gesetzen stammen, die nur eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen.
(Leitsatz der Redaktion)
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