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51 C 112/19 - Zustimmungsabhängige Tierhaltung, Tierhaltungsklausel, fehlende Gründe für die Versagung der TierhaltungLeitsatz: Die Erlaubnis zur Haltung einer Deutschen Dogge in einer Mietwohnung kann verlangt werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Mitmieter oder der Sachsubstanz zu erwarten sind und der Mieter für seinen Hund eine umfassende Versicherung auch für Schäden am Mietobjekt abgeschlossen hat. Bedenken gegen die artgerechte Haltung spielen bei der rein mietrechtlichen Entscheidung keine Rolle. (Leitsatz der Redaktion)AG Paderborn28.10.2019
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VG 6 K 126.18 - Rückführungsaufforderung zu Wohnzwecken, Friedenauer „Geisterhaus“Leitsatz: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots objektiv unbewohnbare Wohnungen fallen nicht zwangsläufig aus dem Geltungsbereich des Zweckentfremdungsverbots heraus, weil es für die Einordnung als geschützter Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsgesetzes nur darauf ankommt, ob die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin30.10.2019
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66 S 181/18 - Kündigung bei Verzug mit Mietzahlungen für zwei aufeinanderfolgende Termine nur bei erheblichem Rückstand für beide MonateLeitsatz: 1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht ggf. neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstandes nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. 2. Ein Rückstand, der lediglich 19 % der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht, und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d.§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB.LG Berlin06.11.2019
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2-13 T 82/19 - Vorbefassung bei Verwalterbestellung durch das GerichtLeitsatz: ...begehrten Verwalterstellung durch das Gericht...LG Frankfurt/Main07.11.2019
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V ZB 12/16 - Versperrter Rechtsweg, Abwehrklage aus § 862 BGB, durch öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagertes BesitzrechtsverhältnisLeitsatz: 1. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. 2. Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte. 3. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.BGH07.11.2019
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1 K 1133/13 - Ausgleichsleistungen, Bemessung, Enteignung, Enteignungsgegenstand, besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche RechtsgrundlageLeitsatz: Zur Bemessungsgrundlage für einen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Vermögensverlust und insbesondere zur Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942. (Leitsatz der Redaktion)VG Cottbus07.11.2019
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214 C 136/19 - Mieterhöhungsverlangen in der Zeitzone zwischen zwei MietspiegelnLeitsatz: ...begründet wurde, ist vom Gericht im...AG Charlottenburg12.11.2019
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NotSt(Brfg) 4/18 - Amtsentfernung eines NotarsUrteil: ...geltend gemacht, so dürfe das Gericht...BGH18.11.2019
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3 W 44/19 - Streitwert bei Mieterklage auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss auf Basis der VorschusshöheLeitsatz: Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hieraufgerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.OLG Rostock20.11.2019
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V ZR 101/19 - Verwalterpflichten hinsichtlich des Zustandes des Gemeinschaftseigentums, Pflicht zur umfassenden Unterrichtung der Eigentümer bei Sanierungsbedarf einer WohnanlageLeitsatz: ..., wenn das Gericht die Vernehmung eines...BGH21.11.2019