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Urteil Streitwert bei Mieterklage auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss auf Basis der Vorschusshöhe
Schlagworte
Streitwert bei Mieterklage auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss auf Basis der Vorschusshöhe
Leitsatz
Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hieraufgerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.
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