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Urteil Mieterhöhungsverlangen in der Zeitzone zwischen zwei Mietspiegeln
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen in der Zeitzone zwischen zwei Mietspiegeln
Leitsatz
Auch wenn ein Mieterhöhungsverlangen mit dem (seinerzeit aktuellst veröffentlichten) Berliner Mietspiegel 2017 begründet wurde, ist vom Gericht im Mieterhöhungsrechtsstreit von Amts wegen der Berliner Mietspiegel 2019 heranzuziehen, wenn das Mieterhöhungsverlangen nach dessen Geltungsstichtag (1. September 2018) zugegangen ist und der neue Mietspiegel zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits vorliegt.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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