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Urteil Rückführungsaufforderung zu Wohnzwecken, Friedenauer „Geisterhaus“


Schlagworte

Rückführungsaufforderung zu Wohnzwecken, Friedenauer „Geisterhaus“

Leitsatz

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots objektiv unbewohnbare Wohnungen fallen nicht zwangsläufig aus dem Geltungsbereich des Zweckentfremdungsverbots heraus, weil es für die Einordnung als geschützter Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsgesetzes nur darauf ankommt, ob die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind.

(Leitsatz der Redaktion)

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