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  1. 29 K 109.11 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Entschädigung nach DDR-EErfG für ausländischen Besitz; Begriff der „Erfüllung”; nicht gezahlte Entschädigung; erfasster Vermögenswert; Abkommen DDR-Schweden
    Leitsatz: 1. Ein restitutionsschädlicher „steckengebliebener" Anspruch auf Erfüllung einer normativen Entschädigungszusage ist mit dem Beitrag der DDR nicht untergegangen, sondern als zugehörige Verbindlichkeit von demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen, dem der enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zugeordnet wurde. 2. Grundlage der Regelung des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG war der Gedanke, dass es einer Regelung durch das Vermögensgesetz nicht mehr bedarf, wenn bereits die DDR durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vermögensrechtliche Ansprüche geregelt und erfüllt hat. Ist dies aber der Fall, dann bedarf es auch keiner Vervollständigung eines „steckengebliebenen Entschädigungsverfahrens" nach § 1 Abs. 1 DDR­EErfG, denn der vermögensrechtliche Anspruch ist dann noch durch die DDR erfüllt worden. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Berlin
    27.11.2014
  2. VG 31 A 106.98 - besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme eines Wohnblocks
    Leitsatz: "Liste 3": Die Meldung zur Beschlagnahme eines Wohnblocks führt nicht ohne weiteres zur Enteignung in besatzungshoheitlicher Verantwortung.
    VG Berlin
    19.01.2001
  3. BVerfG 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11 - Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Maßnahmen der Bodenreform
    Leitsatz: 1. Die gerichtliche Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung von Maßnahmen der Bodenreform, deren Strafcharakter nicht nachgewiesen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Die in § 1 Abs. 5 StrRehaG vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereichs des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf außergerichtliche Strafmaßnahmen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.3. Eine Verfassungsbeschwerde, die darauf abzielt, den Gesetzgeber zu verpflichten, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 StrRehaG um Maßnahmen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus durch Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen zu erweitern, ist unzulässig.  (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    26.09.2016
  4. II ZR 47/24 - Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss einer Bruchteilsgemeinschaft
    Urteil: ...Minderheit oder das Gericht die Auffassung der...
    BGH
    29.04.2025
  5. VIII ZR 270/22 - Stellungnahme eines „Behandlers“ zum Nachweis von Härtegründen bei Eigenbedarfskündigung
    Urteil: ...Gesundheitsgefahren geltend, müssten sich die Gerichte...
    BGH
    16.04.2025
  6. VIII ZR 117/22 - Wanddurchgangs-Grundfläche als Türnischen-Fläche
    Urteil: ...Gericht hätten ein rechtlich unzutreffendes...
    BGH
    27.09.2023
  7. V ZR 282/19 - Beschlusskompetenz zur Änderung des Verteilungsmaßstabes für den Warmwasserverbrauch
    Urteil: ...ordnungsmäßigen Verwaltung genügen. Die Gerichte...
    BGH
    02.10.2020
  8. VIII ZR 81/19 - Mieterhöhung nach mehreren Modernisierungsmaßnahmen teilbar, Abzug von zukünftigen Instandhaltungskosten
    Urteil: ...jedoch die Auffassung des Gerichts, für...
    BGH
    17.06.2020
  9. NotSt(Brfg) 4/18 - Amtsentfernung eines Notars
    Urteil: ...geltend gemacht, so dürfe das Gericht...
    BGH
    18.11.2019
  10. V ZB 119/18 - Notarpflicht zur Prüfung der Vertretungsmacht, Einreichung vollzugsreifer Urkunden bei Wirksamkeitsbestreben eines Beteiligten
    Urteil: ...Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte, über die...
    BGH
    19.09.2019