« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (471 - 480 von 555)

  1. 2-09 S 1/14 - Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste
    Leitsatz: 1. Auch ein Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste kann mangels Einspruchs rechtskräftig werden, wenn ein Prozessrechtsverhältnis zumindest durch Zustellung der Begründung der Beschlussmängelklage an den Verwalter zustande gekommen ist.2. Der durch die Kostenentscheidung in dem Versäumnisurteil persönlich betroffene Verwalter kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit dem Erfolg einlegen, dass nicht er, sondern die beklagten übrigen Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    10.11.2015
  2. 2-13 S 222/13 - Vertretungsmacht des Verwalters zur Bestellung eines Prozessvertreters, Befreiung von anteiligen Prozesskosten
    Leitsatz: Wird die Bestellung eines Verwalters, der für die übrigen beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, erfolgreich angefochten, kann ein beklagter Wohnungseigentümer vom Verwalter nicht verlangen, anteilig von den ihn treffenden Prozesskosten befreit zu werden; er hätte sich innerhalb der Anfechtungsfrist selber auf die Klägerseite begeben können. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    17.12.2015
  3. 2-09 S 45/11 - Rückgängigmachung baulicher Veränderungen (Fenster und Lichtspots, Markisen), Pizzaofen statt Kaminofen, Sondernutzungsrechte an Kaminzug, Verjährung von Beseitigungsansprüchen, Veränderung als erneuter unzulässiger Eingriff
    Leitsatz: 1. Das Anbringen von Fenstern und Lichtspots bedeutet eine erhebliche bauliche Veränderung, die der Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft bedarf.2. Eine seitliche Einfassung des Vorgartens durch Fenster ist nicht von der Erlaubnis, eine Markise anzubringen, umfasst, weil nach dem normalen Sprachgebrauch eine Markise lediglich eine Abdeckung nach oben erfasst.3. Der Beseitigungsanspruch gegen eine bauliche Maßnahme kann verjähren, dadurch wird diese aber nicht legalisiert. Jede Veränderung der Maßnahme stellt einen erneuten Eingriff dar, gegen den jeder betroffene Miteigentümer vorgehen kann.4. Ein Pizzaofen mit einer Brennleistung von 22,5 kW geht weit über das übliche Maß der Nutzung eines Kaminzuges durch normale Kaminöfen mit einer Brennleistung von 6,25 kW bis 8,25 kW hinaus.5. Hat ein Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Kaminzug, müssen die anderen Miteigentümer eine Erwärmung von Teilen ihrer Wohnungen durch die Nutzung hinnehmen. Wird jedoch ein anderer Kaminzug benutzt, müssen sie die Erwärmung anderer Bereiche ihrer Wohnungen nicht hinnehmen.6. Nur weil die Miteigentümer in der Vergangenheit den Betrieb eines Pizzaofens an einem nicht zur Sondernutzung bestimmten Kaminzug geduldet haben, müssen sie dies nicht auch in Zukunft tun, weil jede erneute Benutzung des Ofens eine neue Störung darstellt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    17.12.2015
  4. 2-13 S 35/13 - Eigentümerversammlung; Einsichtnahme in die Vollmachten
    Leitsatz: Jeder Eigentümer hat ein Recht auf Einsicht in die Vollmachten anderer Versammlungsteilnehmer. Wird die Einsicht verweigert, leiden die in der Versammlung gefassten Beschlüsse an einem Anfechtungsgrund. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    08.04.2015
  5. 2-13 S 2/15 - Begründung von Zahlungspflichten im Innenverhältnis, Erstattungsanspruch des Wohnungseigentümers
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer kann nicht anteilige Erstattung der an Außengläubiger der Gemeinschaft gezahlten Beträge verlangen; Zahlungspflichten im Innenverhältnis können nur über beschlossene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen begründet werden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    02.06.2015
  6. 9 S 109/14 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; maßgeblicher Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung; Rechtzeitigkeit der Leistung bei Banküberweisung
    Leitsatz: 1. Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum müssen die Kündigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen. 2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei einer Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Empfängers an. 3. Für den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung durch den Schuldner, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Gläubiger an.
    LG Freiburg (Breisgau)
    28.04.2015
  7. 6 Reha 34/13 - Zweitantrag; Wiederaufnahme; Heimeinweisung
    Leitsatz: 1. Ein erneuter Rehabilitierungsantrag ist dann gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG zulässig, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO dargelegt werden, da § 15 StrRehaG die Vorschriften der StPO für entsprechend anwendbar erklärt. 2. Zur Prüfung von Wiederaufnahmegründen im Rehabilitierungsverfahren. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Gera
    26.01.2015
  8. 12 Reh (B) 185/14 - Erstattungsansprüche nach Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. Zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt des Betroffenen auf Grundlage der Rechtsanwaltsgebührenordnung bzw. der Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR erheben konnte. Zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören nicht die aufgrund einer Gebührenvereinbarung zu zahlenden Beträge, wenn sie die gesetzlichen Rahmengebühren übersteigen.2. Die von der Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 2 StrRehaG vorgenommene Schätzung des Erstattungsanspruchs kann vom Gericht nur auf Ermessensfehler und Ermessensmissbrauch überprüft werden.3. Über die Regelungen des StrRehaG hinausgehende Schadenersatzansprüche des Betroffenen, insbesondere wegen eines Verdienstausfalls infolge einer in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung, sind nicht vorgesehen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Halle
    05.05.2015
  9. 12 Reh (B) 73/15 - Zahlungsbeginn einer Opferrente
    Leitsatz: 1. Maßgeblich für den Zahlungsbeginn ist ein früher gestellter Antrag auf Opferrente nach § 17 a StrRehaG auch dann, wenn der Rehabilitierungsantrag zunächst abgelehnt wird und erst im Wiederaufnahmeverfahren Erfolg hat.2. Wird ein ablehnender Bescheid über die Gewährung von Opferrente später zurückgenommen, so werden gem. § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Halle
    23.06.2015
  10. 2 S 52/14 - Staffelmietvereinbarung, Ausschluss der Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB
    Leitsatz: Der allgemeine Hinweis in einem Formularmietvertrag, dass die Miete nach den §§ 557-559b BGB geändert werden könne, macht eine Staffelmietvereinbarung nicht unwirksam, wenn hinreichend klargestellt ist, dass während der Laufzeit der Staffelmiete eine Erhöhung gemäß §§ 558-559 b BGB ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu AG Dortmund in NZM 2010, 862 = WuM 2010, 431 und LG Dortmund in NZM 2012, 136 = WuM 2012, 99).
    LG Krefeld
    15.04.2015