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Urteil Zahlungsbeginn einer Opferrente
Schlagworte
Zahlungsbeginn einer Opferrente
Leitsätze
1. Maßgeblich für den Zahlungsbeginn ist ein früher gestellter Antrag auf Opferrente nach § 17 a StrRehaG auch dann, wenn der Rehabilitierungsantrag zunächst abgelehnt wird und erst im Wiederaufnahmeverfahren Erfolg hat.
2. Wird ein ablehnender Bescheid über die Gewährung von Opferrente später zurückgenommen, so werden gem. § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.
(Leitsätze der Redaktion)
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