Urteil Erstattungsansprüche nach Rehabilitierung
Schlagworte
Erstattungsansprüche nach Rehabilitierung
Leitsätze
1. Zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt des Betroffenen auf Grundlage der Rechtsanwaltsgebührenordnung bzw. der Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR erheben konnte. Zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören nicht die aufgrund einer Gebührenvereinbarung zu zahlenden Beträge, wenn sie die gesetzlichen Rahmengebühren übersteigen.
2. Die von der Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 2 StrRehaG vorgenommene Schätzung des Erstattungsanspruchs kann vom Gericht nur auf Ermessensfehler und Ermessensmissbrauch überprüft werden.
3. Über die Regelungen des StrRehaG hinausgehende Schadenersatzansprüche des Betroffenen, insbesondere wegen eines Verdienstausfalls infolge einer in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung, sind nicht vorgesehen.
(Leitsätze der Redaktion)
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