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  1. 1 T 17164/15 - Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnung
    Leitsatz: 1. Wenn ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an den Landkreis zur Nutzung für die temporäre Unterbringung von Asylbewerbern vermietet, so ist eine vorübergehende Belegung von 80 m2 Wohnfläche mit elf Asylbewerbern von den Miteigentümern zu dulden.2. Für einen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Überbelegung einer Eigentumswohnung gerichteten Antrag fehlt grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis. (Leitsätze der Redaktion)
    LG München I
    12.10.2015
  2. 1 S 13261/14 WEG - Mitwirkung aller übrigen betroffenen Wohnungseigentümer bei Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile, Änderung der Zuweisung von Räumen oder Flächen zu bestimmten Miteigentumsanteilen
    Leitsatz: 1. Geht eine Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile der beteiligten Wohnungseigentümer hinaus, bedarf es der Mitwirkung aller übrigen betroffenen Wohnungseigentümer. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die (bruchteilsmäßige) Verteilung der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Sondereinheiten oder die Zuweisung von Räumen oder Flächen zu bestimmten Miteigentumsanteilen ändert oder erstmals ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründet wird. 2. Die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum, das alle Zugangsmöglichkeiten zur Eigentumswohnung eines anderen Wohnungseigentümers erfasst, ist unwirksam, weil es in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums eingreift. Der Schutz des Zugangs zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, ZWE 2006, 105).
    LG München I
    01.06.2015
  3. 1 S 12462/14 WEG - Obligatorische Erstbefassung der Eigentümerversammlung bei beabsichtigter baulicher Veränderung, kein Anspruch der Wohnungseigentümer untereinander auf Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren
    Leitsatz: I. Im Umlaufverfahren setzt ein Beschluss nach § 23 III WEG die schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer sowohl zum Verfahren als auch zum Beschlussantrag voraus. II. Verweigert ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zum Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 III WEG, ist das schriftliche Verfahren gescheitert. III. Einen Anspruch auf Abgabe einer Stimme im schriftlichen Verfahren haben die Wohnungseigentümer untereinander nicht.
    LG München I
    20.04.2015
  4. BSRH 347/15 - Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Zweitantrag, Wiederholungsantrag
    Leitsatz: 1. Für die Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens ist das Ausgangsgericht zuständig.2. Die (bisher unterbliebene) Vernehmung des Antragstellers ist kein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Leipzig
    22.10.2015
  5. 2 S 52/14 - Staffelmietvereinbarung, Ausschluss der Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB
    Leitsatz: Der allgemeine Hinweis in einem Formularmietvertrag, dass die Miete nach den §§ 557-559b BGB geändert werden könne, macht eine Staffelmietvereinbarung nicht unwirksam, wenn hinreichend klargestellt ist, dass während der Laufzeit der Staffelmiete eine Erhöhung gemäß §§ 558-559 b BGB ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu AG Dortmund in NZM 2010, 862 = WuM 2010, 431 und LG Dortmund in NZM 2012, 136 = WuM 2012, 99).
    LG Krefeld
    15.04.2015
  6. 2 O 123/13 - Regressverzicht des Versicherers im Gewerberaummietverhältnis auch für Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Aushilfen des Mieters
    Leitsatz: 1. Neben dem Gewerberaummieter sind auch dessen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Aushilfskräfte und sonstige Personen, die eine besondere Nähe zum versicherten Mietobjekt aufweisen, in den Schutz der sog. versicherungsrechtlichen Lösung einbezogen und wie eine mitversicherte Person des Gebäudeversicherungsvertrages zu behandeln.2. Der Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter bzw. einen gleichgestellten Dritten ist wegen des mit der versicherungsrechtlichen Lösung verbundenen stillschweigenden Regressverzichts bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG begrenzt, sofern der Versicherungsfall nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden VVG zu beurteilen ist. 3. Ein Quotenvorrecht des Vermieters (Versicherungsnehmers) bei Unterversicherung scheidet im Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn die Versicherungsleistung den bürgerlich-rechtlichen Schaden (Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.
    LG Krefeld
    01.07.2015
  7. 12 Reh (B) 185/14 - Erstattungsansprüche nach Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. Zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt des Betroffenen auf Grundlage der Rechtsanwaltsgebührenordnung bzw. der Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR erheben konnte. Zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören nicht die aufgrund einer Gebührenvereinbarung zu zahlenden Beträge, wenn sie die gesetzlichen Rahmengebühren übersteigen.2. Die von der Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 2 StrRehaG vorgenommene Schätzung des Erstattungsanspruchs kann vom Gericht nur auf Ermessensfehler und Ermessensmissbrauch überprüft werden.3. Über die Regelungen des StrRehaG hinausgehende Schadenersatzansprüche des Betroffenen, insbesondere wegen eines Verdienstausfalls infolge einer in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung, sind nicht vorgesehen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Halle
    05.05.2015
  8. 12 Reh (B) 73/15 - Zahlungsbeginn einer Opferrente
    Leitsatz: 1. Maßgeblich für den Zahlungsbeginn ist ein früher gestellter Antrag auf Opferrente nach § 17 a StrRehaG auch dann, wenn der Rehabilitierungsantrag zunächst abgelehnt wird und erst im Wiederaufnahmeverfahren Erfolg hat.2. Wird ein ablehnender Bescheid über die Gewährung von Opferrente später zurückgenommen, so werden gem. § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Halle
    23.06.2015
  9. 6 Reha 34/13 - Zweitantrag; Wiederaufnahme; Heimeinweisung
    Leitsatz: 1. Ein erneuter Rehabilitierungsantrag ist dann gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG zulässig, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO dargelegt werden, da § 15 StrRehaG die Vorschriften der StPO für entsprechend anwendbar erklärt. 2. Zur Prüfung von Wiederaufnahmegründen im Rehabilitierungsverfahren. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Gera
    26.01.2015
  10. 9 S 109/14 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; maßgeblicher Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung; Rechtzeitigkeit der Leistung bei Banküberweisung
    Leitsatz: 1. Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum müssen die Kündigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen. 2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei einer Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Empfängers an. 3. Für den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung durch den Schuldner, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Gläubiger an.
    LG Freiburg (Breisgau)
    28.04.2015