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Urteil Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Zweitantrag, Wiederholungsantrag
Schlagworte
Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Zweitantrag, Wiederholungsantrag
Leitsätze
1. Für die Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens ist das Ausgangsgericht zuständig.
2. Die (bisher unterbliebene) Vernehmung des Antragstellers ist kein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO.
(Leitsätze der Redaktion)
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