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Suchergebnis Urteilssuche (531 - 540 von 555)

  1. 14 C 84/14 - Änderung des Abrechnungszeitraums für Nebenkosten, Abänderung des Verteilerschlüssels für Heiz- und Warmwasserkosten
    Leitsatz: 1. Der Vermieter ist beim Vorliegen von sachlichen Gründen berechtigt, einen im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszeitraum für Nebenkosten einseitig zu ändern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter über die Heiz- und Warmwasserkosten in einem Mietshaus mit mehreren Mietparteien einheitlich abrechnen möchte.2. Der Vermieter ist gemäß § 6 HeizkostenV auch bei ursprünglich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung berechtigt, den Verteilerschlüssel für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten sachgerecht zu ändern (hier: Umstellung des Verteilerschlüssels von 50 % Grundkosten zu 50 % Verbrauchskosten auf 30 % Grundkosten zu 70 % Verbrauchskosten). (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Mitte
    03.07.2015
  2. 20 C 560/14 - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem einfachen Mietspiegel
    Leitsatz: Der Berliner Mietspiegel 2013 ist auch als einfacher Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Lichtenberg
    19.05.2015
  3. 401 IK 781/07 - Insolvenz, Berücksichtigung von Leistungen des Fonds Heimerziehung bei der Verlängerung der Verfahrenskostenstundung
    Leitsatz: 1. Der nach seiner Satzung nichtrechtsfähige Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ fällt unter die entsprechend anwendbare Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB XII, da es sich um eine freiwillige Leistung aus einem einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbaren Fonds handelt, auf deren Erbringung die Schuldnerin keinerlei Rechtsanspruch hat. 2. Zahlungen des Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ sind nicht als Einkommen i.S.d. § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. zu bewerten. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Leipzig
    27.05.2015
  4. 12 C 123/15 - Ausgedehnte Duldungspflicht des Mieters für Energiesparmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Als Maßnahme zur Energieeinsparung und zur Erhöhung des Gebrauchswerts hat der Mieter insbesondere zu duldena) Wärmedämmung durch Polystyrolplatten ungeachtet der leichten Entflammbarkeit dieser Platten;b) maßvolle Beheizung des Treppenhauses durch einen Heizkörper;c) zentrale Warmwasserversorgung statt Durchlauferhitzer in der Wohnung.2. Die Verlegung der Wohnungsstromzähler in den Keller ist eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme und deshalb ebenfalls zu dulden.3. Die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie wirtschaftlich unsinnig seien; eine Grenze für den Kostenaufwand ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Köpenick
    18.12.2015
  5. 3 C 267/14 - Handbrause nebst Wandhaken keine separate Dusche; Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; kostenpflichtige Kabelversorgung kein „fehlender Kabelanschluss“; freistehende Badewanne mit abgehängten Blechplatten
    Leitsatz: 1. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, stellt keine separate Dusche im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel dar. 2. Eine nur gebührenpflichtig benutzbare Kabelversorgung ist nicht identisch mit dem Negativmerkmal „fehlender Kabelanschluss". 3. Längere Zeit unaufgeräumte Wertstofftonnen hindern nicht an der Einstufung einer gepflegten sichtschutzbegrenzten Müllstandsfläche. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Köpenick
    17.03.2015
  6. 2 C 208/14 - Erläuterung der Mieterhöhung nach Modernisierung
    Leitsatz: 1. Eine Mieterhöhung nach Einbau von neuen Fenstern, die auf die Modernisierungsankündigung nicht Bezug nimmt, erfordert nachvollziehbare Angaben zur Verbesserung des Wärmedurchgangskoeffizienten. 2. Der Abzug von fälligen Instandsetzungskosten ist zu erläutern, wenn der Mieter einen erheblichen Instandsetzungsbedarf schlüssig darlegt (Feststellungen im früheren Ortstermin; Kostenangebot). (Leitsätze der Redaktion)
    AG Köpenick
    14.04.2015
  7. 7 C 71/15 - Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB auf ein Jahr
    Leitsatz: Der Mieter muss nicht damit rechnen, dass auf der letzten Seite eines Formularmietvertrages eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geregelt ist, zumal wenn die verlängerte Frist nicht drucktechnisch hervorgehoben wird. Eine derartige Klausel wird nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Köpenick
    23.06.2015
  8. 62 C 245/13 - Abschlag für ortsübliche Vergleichsmiete bei Wärmecontracting
    Leitsatz: Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist für eine über Wärmecontracting beheizte Wohnung ein angemessener Abschlag zu machen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Flensburg
    26.03.2015
  9. 42 C 10583/14 - Kein Schadensersatz für durch Urinspritzer abgestumpften Marmorboden in Bad und WC; Hinweispflicht des Vermieters auf besondere Materialempfindlichkeit; Pflichtverletzung
    Leitsatz: Dass beim Urinieren im Stehen auftretende Spritzer zu einer Abstumpfung von Marmorböden führen können, dürfte im Allgemeinen so unbekannt sein, dass - unabhängig davon, ob heutzutage diese Art des Wasserlassens noch eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt - es bei einem derartigen Verhalten an einem Verschulden jedenfalls dann fehlt, wenn der Vermieter den Mieter nicht auf die besondere Empfindlichkeit des verlegten Materials hingewiesen hat.
    AG Düsseldorf
    20.01.2015
  10. 425 C 8201/15 - Unklare Rückbauverpflichtung
    Leitsatz: 1. Ob eine Klausel, die den Nachmieter verpflichtet, nicht näher beschriebene bauliche Änderungen des Vormieters auf Verlangen des Vermieters zurückzubauen, intransparent ist oder eine unangemessene Benachteiligung darstellt, bleibt offen.2. Keine Aufrechnungslage von Rückbauverpflichtung mit Kautionsrückzahlungsanspruch, weil der zweite erst nach Verjährung des ersten Anspruchs fällig wird. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Dortmund
    15.12.2015