Urteil Ausgedehnte Duldungspflicht des Mieters für Energiesparmaßnahmen
Schlagworte
Ausgedehnte Duldungspflicht des Mieters für Energiesparmaßnahmen
Leitsätze
1. Als Maßnahme zur Energieeinsparung und zur Erhöhung des Gebrauchswerts hat der Mieter insbesondere zu dulden
a) Wärmedämmung durch Polystyrolplatten ungeachtet der leichten Entflammbarkeit dieser Platten;
b) maßvolle Beheizung des Treppenhauses durch einen Heizkörper;
c) zentrale Warmwasserversorgung statt Durchlauferhitzer in der Wohnung.
2. Die Verlegung der Wohnungsstromzähler in den Keller ist eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme und deshalb ebenfalls zu dulden.
3. Die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie wirtschaftlich unsinnig seien; eine Grenze für den Kostenaufwand ist im Gesetz nicht vorgesehen.
(Leitsätze der Redaktion)
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