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Urteil Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB auf ein Jahr
Schlagworte
Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB auf ein Jahr
Leitsatz
Der Mieter muss nicht damit rechnen, dass auf der letzten Seite eines Formularmietvertrages eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geregelt ist, zumal wenn die verlängerte Frist nicht drucktechnisch hervorgehoben wird. Eine derartige Klausel wird nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
(Leitsatz der Redaktion)
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