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65 S 525/13 - Konkludenter Vermieterwechsel; Betriebskostenabrechnung; Aufschlüsselung der „Hausdienstleistungen“; WirtschaftlichkeitsgebotLeitsatz: 1. Ist die Hausverwaltung sowohl von der Eigentümerin (GbR) als auch von der damit nicht identischen Vermieterin bevollmächtigt, und wird unter Vorlage einer Vollmacht der Eigentümerin ein Hausverwalterwechsel für das Mietobjekt unter Hinweis auf zukünftige Mietzahlungen mitgeteilt, wird die Eigentümerin zumindest konkludent Vermieterin, wenn sie der Mieter künftig als Vermieterin behandelt. 2. Werden in der Betriebskostenabrechnung aufgrund eines veränderten Leistungsverzeichnisses „Hausdienstleistungen" ohne Instandsetzungs- und Verwaltungsmaßnahmen ohne Erläuterung abgerechnet, ist die Abrechnung formell wirksam, wenn eine Erläuterung in früheren Abrechnungen enthalten war. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin02.01.2015
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12 C 123/15 - Ausgedehnte Duldungspflicht des Mieters für EnergiesparmaßnahmenLeitsatz: 1. Als Maßnahme zur Energieeinsparung und zur Erhöhung des Gebrauchswerts hat der Mieter insbesondere zu duldena) Wärmedämmung durch Polystyrolplatten ungeachtet der leichten Entflammbarkeit dieser Platten;b) maßvolle Beheizung des Treppenhauses durch einen Heizkörper;c) zentrale Warmwasserversorgung statt Durchlauferhitzer in der Wohnung.2. Die Verlegung der Wohnungsstromzähler in den Keller ist eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme und deshalb ebenfalls zu dulden.3. Die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie wirtschaftlich unsinnig seien; eine Grenze für den Kostenaufwand ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Leitsätze der Redaktion)AG Köpenick18.12.2015
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15 C 85/15 - Kürzere Kündigungsfrist bei Vermietung und gleichzeitiger Erbringung von PflegeleistungenLeitsatz: Wenn der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum zwar nicht rechtlich, jedoch tatsächlich vom Abschluss des Vertrages über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig gemacht worden ist, kann das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz mit den dort vorgesehenen kurzen Kündigungsfristen anwendbar sein. (Leitsatz der Redaktion)AG Mitte16.12.2015
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15a C 157/15 - Entlassung/Ausscheiden des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis, Kündigung gegenüber nur einem von mehreren Mietern, Mitwirkung an Vertragsänderung bei MietermehrheitLeitsatz: 1. Nutzt einer von zwei Mietern die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters allein weiter und wirkt deshalb an einer Kündigung nicht mit, ist er gegenüber dem ausziehenden Mieter und dem Vermieter nach Treu und Glauben grundsätzlich verpflichtet, an einer der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Vertragsänderung - der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm allein - mitzuwirken und dadurch der Entlassung des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen. 2. Hat bei Mietermehrheit der ausgezogene Mieter seinen Auszug dem Vermieter nicht mitgeteilt und auch keinen Wunsch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis geäußert, kommt sein Ausscheiden aus dem Mietverhältnis nicht in Betracht. (Leitsätze der Redaktion)AG Wedding16.12.2015
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14 C 49/15 - Kündigungsschutzklausel-Verordnung, Sperrfrist auch für Eigentumserwerb vor Inkrafttreten der VerordnungLeitsatz: Die Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, wonach der Erwerber einer Mietwohnung, an der Wohnungseigentum begründet wurde, zehn Jahre nach Veräußerung wegen Eigenbedarfs kündigen kann, ist auch auf Eigentumserwerb vor Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden; darin liegt keine unzulässige Rückwirkung, da § 577a BGB als Ermächtigungsgrundlage für eine Sperrfristverordnung schon seit 2001 gültig war und der Erwerber einer umgewandelten Wohnung seitdem nicht darauf vertrauen durfte, ohne zeitliche Beschränkung kündigen zu dürfen. (Leitsatz der Redaktion)AG Mitte15.12.2015
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425 C 8201/15 - Unklare RückbauverpflichtungLeitsatz: 1. Ob eine Klausel, die den Nachmieter verpflichtet, nicht näher beschriebene bauliche Änderungen des Vormieters auf Verlangen des Vermieters zurückzubauen, intransparent ist oder eine unangemessene Benachteiligung darstellt, bleibt offen.2. Keine Aufrechnungslage von Rückbauverpflichtung mit Kautionsrückzahlungsanspruch, weil der zweite erst nach Verjährung des ersten Anspruchs fällig wird. (Leitsätze der Redaktion)AG Dortmund15.12.2015
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106 C 341/15 - Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, Entfallen des Verfügungsgrundes durch zu langes ZuwartenLeitsatz: Eine Besitzstörung des Mieters ist nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringt. Ein Verfügungsgrund entfällt, wenn der Mieter nach der Modernisierungsankündigung des Vermieters lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuwartet (Selbstwiderlegung). (Leitsatz der Redaktion)AG Schöneberg30.11.2015
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73 C 936/13 - Ungedämmte Heizungsrohre im Mauerwerk, EinrohrheizungLeitsatz: 1. Eine ungedämmte Rohrleitung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV liegt entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift auch dann vor, wenn die Leitungen nicht offen im Raum geführt werden, sondern von Mauerwerk umhüllt verlegt sind.2. Der Verbrauchsanteil der Heizkosten muss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier: VDI 2077, Beiblatt Rohrwärme) bestimmt werden, wenn der an den Heizkörpern durch elektronische Heizkostenverteiler erfasste Verbrauchswärmeanteil deutlich unter dem nach der Richtlinie maßgeblichen Quotienten von 0,34 liegt; bei einer deutlichen Unterschreitung dieses Grenzwertes reduziert sich das in § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV mit dem Wort „kann“ dem Vermieter zugewiesene Ermessen auf null. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Augsburg28.10.2015
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5 C 267/15 - Kein Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zur MieterhöhungLeitsatz: Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) gilt nicht für die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB. (Leitsatz der Redaktion)AG Spandau27.10.2015
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213 C 104/15 - Bürgschaft als zusätzliche Mietsicherheit, Abheften in Akte nicht ausreichend, kein Übergang bei VermieterwechselLeitsatz: 1. Wird anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrages unaufgefordert eine zusätzliche Bürgschaft angeboten, reicht für den Abschluss des Bürgschaftsvertrages durch den Vermieter das bloße Abheften in der Mieterakte nicht aus.2. Eine solche Bürgschaft umfasst allein Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien; treten weitere Personen in die Vermieterstellung ein oder scheidet der bisherige Vermieter aus dem Vertragsverhältnis aus, wird die Bürgschaft gegenstandslos.3. Bei einem volljährigen Mieter mit eigenem Haushalt und Einkommen ist die zusätzliche Bürgschaft durch den Vater des Mieters nicht freiwillig im Sinne der Rechtsprechung des BGH.4. Schadensersatzansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen die Mieterin wegen Geruchs nach Nikotin und Tierurin bestehen dann nicht, wenn nach dem Sachverständigengutachten einige Probanden starke Beeinträchtigungen feststellten, andere dagegen nicht. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg26.10.2015