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Urteil Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, Entfallen des Verfügungsgrundes durch zu langes Zuwarten


Schlagworte

Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, Entfallen des Verfügungsgrundes durch zu langes Zuwarten

Leitsatz

Eine Besitzstörung des Mieters ist nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringt. Ein Verfügungsgrund entfällt, wenn der Mieter nach der Modernisierungsankündigung des Vermieters lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuwartet (Selbstwiderlegung).

(Leitsatz der Redaktion)

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