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  1. VerfGH 173/13 - Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag, Mietminderung, Berliner Baulückenrechtsprechung, Calvinstraße
    Leitsatz: 1. Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war.2. Das Gericht darf Parteivortrag, den es für rechtlich unerheblich hält, unberücksichtigt lassen. Es muss aber das Vorbringen (hier: ob die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss mit den Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück rechnen mussten) zunächst zur Kenntnis nehmen und auf seine rechtliche Erheblichkeit überprüfen.3. Zur Frage, ob das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Bebauung für die „Berliner Baulückenrechtsprechung“ einschlägig ist, wenn der Vermieter selbst den Baulärm verursacht hat. (Leitsätze der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    18.02.2015
  2. VfGBbg 56/14 - Gleichheitsgebot; Verbot objektiver Willkür; willkürliche Kostenentscheidung im Gerichtsurteil
    Leitsatz: 1. Eine allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt und nicht lediglich einen Annex zur Hauptsache darstellt. 2. § 91 ZPO begründet regelmäßig die Pflicht des Unterlegenen im Rechtsstreit, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Es ist daher unzulässig, über die gesetzlich in den §§ 94 bis 97 ZPO aufgeführten Fälle hinaus der endgültig obsiegenden Partei die Kosten einer verlorenen Instanz aufzuerlegen. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VerfG Brandenburg
    17.04.2015
  3. 5 L 2377/15.TR - Yogaunterricht im reinen Wohngebiet zulässig
    Leitsatz: Die Nutzung von einzelnen Räumen oder von Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist auch in einem reinen Wohngebiet zulässig, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handelt. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Trier
    17.09.2015
  4. M 4 K 13.5041 - Häftlingshilfegesetz, (Teil-) Rücknahme, keine strafrechtliche Rehabilitierung bei rechtsstaatlichen Grundsätzen genügender Verurteilung, Zerstörung von DDR-Symbolen
    Leitsatz: 1. Keine strafrechtliche Rehabilitierung für Inhaftierungen für Straftaten, deren Ahndung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widerspricht, und die auch in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Weise geahndet worden wären (hier: Zerstörung von Landesflaggen).2. Zur Frage, wann „politischer Gewahrsam“ vorliegt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG München
    16.06.2015
  5. 5 A 11/14 - Rückforderung einer Entschädigung wegen Enteignung gegenüber dem Erben
    Leitsatz: Ist dem Erblasser aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben eine Entschädigung gewährt worden, so kann diese Bösgläubigkeit dem Erben bei einem Widerruf nicht zugerechnet werden.
    VG Magdeburg
    05.05.2015
  6. 1 A 12/13 HAL - Namensänderung, seelische Belastung eines in der DDR politisch verfolgten und inhaftierten Antragstellers durch damaligen Namen als Änderungsgrund
    Leitsatz: Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Insoweit ist es verständlich und nicht übertrieben empfindlich, wenn in der DDR politisch Verfolgte und insbesondere ehemals inhaftierte Menschen teilweise dieses Schicksal hinter sich lassen möchte, indem sie jedenfalls den Namen, der nach ihrem Bekunden „für diese Zeit“ steht, ablegen möchten. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Halle
    29.04.2015
  7. 4 K 273/13.GI - Rückforderung von Ausgleichsleistungen
    Leitsatz: Die Aufteilung von Ausgleichsleistungen nach Maßgabe einzelner in der früheren DDR belegener Vermögenswerte ist bei einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten für den Fall der Rückforderung des Lastenausgleichs nur dann rechtlich bedeutsam, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Hingegen ist eine Zuordnung, die durch die Berechtigten oder in einem Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände mit einem Dritten erfolgt, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben für die Rückforderung von Ausgleichsleistungen unbeachtlich. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Gießen
    17.12.2015
  8. 6 K 359/14 Ge - Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen, StGB der RSFSR Art. 58 Abs. 4
    Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer von dem Militärhauptstaatsanwalt „A. W. Tschitschugan“ unterzeichneten russischen Rehabilitierungsurkunde.2. Sind in der Vollziehung des Urteils eines sowjetischen Militärtribunals Vermögenswerte eingezogen worden, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, der der Verurteilte angehörte, so besteht eine vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 7 VermG auch dann, wenn die übrigen Miterben nicht in der russischen Rehabilitierungsentscheidung genannt werden.3. Dass im Urteil des sowjetischen Militärtribunals nicht die einzelnen der Einziehung unterfallenden Vermögensgegenstände genannt werden, sondern der Umfang der Einziehung erst im Nachgang durch russische Militärbehörden bestimmt worden ist, ist vermögensrechtlich unschädlich. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Gera
    08.10.2015
  9. VG 1 L 317.15 - Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung (hier: Abriss) durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum, hochpreisige Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum für preiswerte Mietwohnungen
    Leitsatz: 1. Dass ein Gebäude bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotsverordnung am 1. Mai 2014 leer stand, führt nicht dazu, dass das Zweckentfremdungsverbotsgesetz von vornherein nicht anwendbar ist.2. Die Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist nicht aufgrund der bereits erteilten Mitteilung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Genehmigungsfreistellung) ausgeschlossen. Baurecht und Zweckentfremdungsverbotsrecht stehen grundsätzlich verfahrensrechtlich nebeneinander.3. Die Verhinderung des Abbruchs eines Gebäudes bzw. die Aufforderung, dieses wieder Wohnzwecken zuzuführen, beeinträchtigt die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis des Eigentümers, zu der auch zählt, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen. 4. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann beanspruchen, wer für den abzubrechenden Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum schafft bzw. verlässlich schaffen will. Der Umstand, dass nicht erneut preiswerte Mietwohnungen, sondern hochpreisige Eigentumswohnungen geschaffen werden sollen, schließt für sich allein das Vorhandensein angemessenen Ersatzwohnraums nicht aus; die Grenze ist bei Luxuswohnraum erreicht, der die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum von vornherein nicht berührt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    15.10.2015
  10. VG 29 K 187.13 - Aufgabe eines Eiergroßhandels- und -importgeschäfts, Anscheinsbeweis für Verfolgung durch den Nationalsozialismus
    Leitsatz: Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines als jüdisch geltenden Eier-Großhandels- und -importunternehmens ab dem 1. Januar 1934 ist von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurückzuführen war. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    24.09.2015