Urteil Namensänderung, seelische Belastung eines in der DDR politisch verfolgten und inhaftierten Antragstellers durch damaligen Namen als Änderungsgrund
Schlagworte
Namensänderung, seelische Belastung eines in der DDR politisch verfolgten und inhaftierten Antragstellers durch damaligen Namen als Änderungsgrund
Leitsatz
Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Insoweit ist es verständlich und nicht übertrieben empfindlich, wenn in der DDR politisch Verfolgte und insbesondere ehemals inhaftierte Menschen teilweise dieses Schicksal hinter sich lassen möchte, indem sie jedenfalls den Namen, der nach ihrem Bekunden „für diese Zeit“ steht, ablegen möchten.
(Leitsatz der Redaktion)
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