Urteil Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag, Mietminderung, Berliner Baulückenrechtsprechung, Calvinstraße
Schlagworte
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag, Mietminderung, Berliner Baulückenrechtsprechung, Calvinstraße
Leitsätze
1. Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war.
2. Das Gericht darf Parteivortrag, den es für rechtlich unerheblich hält, unberücksichtigt lassen. Es muss aber das Vorbringen (hier: ob die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss mit den Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück rechnen mussten) zunächst zur Kenntnis nehmen und auf seine rechtliche Erheblichkeit überprüfen.
3. Zur Frage, ob das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Bebauung für die „Berliner Baulückenrechtsprechung“ einschlägig ist, wenn der Vermieter selbst den Baulärm verursacht hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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