Urteil Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen, StGB der RSFSR Art. 58 Abs. 4
Schlagworte
Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen, StGB der RSFSR Art. 58 Abs. 4
Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit einer von dem Militärhauptstaatsanwalt „A. W. Tschitschugan“ unterzeichneten russischen Rehabilitierungsurkunde.
2. Sind in der Vollziehung des Urteils eines sowjetischen Militärtribunals Vermögenswerte eingezogen worden, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, der der Verurteilte angehörte, so besteht eine vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 7 VermG auch dann, wenn die übrigen Miterben nicht in der russischen Rehabilitierungsentscheidung genannt werden.
3. Dass im Urteil des sowjetischen Militärtribunals nicht die einzelnen der Einziehung unterfallenden Vermögensgegenstände genannt werden, sondern der Umfang der Einziehung erst im Nachgang durch russische Militärbehörden bestimmt worden ist, ist vermögensrechtlich unschädlich.
(Leitsätze der Redaktion)
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