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  1. 1 BvR 2921/15 - Einbau von ferngewarteten Rauchmeldern
    Leitsatz: 1. Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter.2. Beim Einbau von ferngewarteten Rauchwarnmeldern müssen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht nur die theoretischen Möglichkeiten von Gerätemanipulationen und die ggf. damit verbundenen negativen Folgen für den Mieter und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten, berücksichtigt werden, sondern auch die Vorzüge, die mit einer Fernwartung nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter verbunden sind. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    08.12.2015
  2. 1 BvR 2961/14 - 1 BvR 3051/14 - Keine rückwirkende Festsetzung der Kanalanschlussgebühr
    Leitsatz: 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 - VG 6 K 1076/12 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, der Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 2. März 2010 - II-70/sd-rei - und der Beitragsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 12. Mai 2009 - 644900047 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.3. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3051/14 wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
    BVerfG
    12.11.2015
  3. 1 BvR 1360/15 - Mietpreisbremse; Mietbegrenzungsverordnung Berlin; Subsidiaritätsgrundsatz; Rechtssatzverfassungsbeschwerde
    Leitsatz: Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist der Subsidiaritätsgrundsatz zur Wahrung des Vorrangs der sachnäheren Fachgerichtsbarkeit in besonderer Weise zu beachten, weil das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gilt. Es ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde (hier: gegen die „Mietpreisbremse") alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    24.06.2015
  4. 1 BvQ 9/15 - BesteIIerprinzip bei der Wohnungsvermittlung
    Leitsatz: Eine Verfassungsbeschwerde gegen das durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz eingefügte sog. Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, rechtfertigt gleichwohl nach der gebotenen Folgenabwägung keine einstweilige Anordnung. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    13.05.2015
  5. VerfGH 173/13 - Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag, Mietminderung, Berliner Baulückenrechtsprechung, Calvinstraße
    Leitsatz: 1. Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war.2. Das Gericht darf Parteivortrag, den es für rechtlich unerheblich hält, unberücksichtigt lassen. Es muss aber das Vorbringen (hier: ob die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss mit den Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück rechnen mussten) zunächst zur Kenntnis nehmen und auf seine rechtliche Erheblichkeit überprüfen.3. Zur Frage, ob das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Bebauung für die „Berliner Baulückenrechtsprechung“ einschlägig ist, wenn der Vermieter selbst den Baulärm verursacht hat. (Leitsätze der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    18.02.2015
  6. V ZR 55/15 - Schadensersatz und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beschädigung einer Grenzwand
    Leitsatz: 1. Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt. 2. Putz- und Mauerschäden sind als Folge einer widerrechtlichen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 823 BGB) zu ersetzen, Feuchtigkeitsschäden im Keller nach den Grundsätzen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 BGB analog). (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
    BGH
    18.12.2015
  7. V ZR 160/14 - Parken ohne Zahlung der Parkgebühr auf Privatparkplatz, verbotene Eigenmacht, Kosten der Halterermittlung
    Leitsatz: a) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.b) Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. c) Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13).
    BGH
    18.12.2015
  8. V ZR 191/14 - Herausgabeanspruch des Zwangsverwalters gegen Wohnungsrechtsinhaber
    Leitsatz: Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.
    BGH
    18.12.2015
  9. V ZR 269/14 - Erlöschen des Nießbrauchs, Störungsbeseitigung, Rückabwicklungsschuldverhältnis
    Leitsatz: 1. Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers. 2. Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
    BGH
    18.12.2015
  10. V ZR 65/15 - Beschwer bei Verurteilung zur Duldung eines Notwegs
    Leitsatz: 1. Bei der Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet sich die Beschwer nach der Wertminderung des dienenden Grundstücks. Dabei ist der Verlust wesentlicher Funktionen von Bäumen und Gehölzen (z. B. Windschutz) nicht zu berücksichtigen, wenn deren Entfernung zur Einräumung des Notwegs nicht erforderlich ist.2. Die bloße Behauptung einer Wertminderung reicht nicht zur Darlegung der Beschwer, wenn ansonsten keine Angaben zum aktuellen Verkehrswert gemacht werden.3. Die Kosten zur Herstellung einer Einfriedung, die möglicherweise beseitigt werden muss, sind nicht zur Darlegung einer Wertminderung des Grundstücks geeignet. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    17.12.2015