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Urteil Einbau von ferngewarteten Rauchmeldern


Schlagworte

Einbau von ferngewarteten Rauchmeldern

Leitsätze

1. Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter.

2. Beim Einbau von ferngewarteten Rauchwarnmeldern müssen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht nur die theoretischen Möglichkeiten von Gerätemanipulationen und die ggf. damit verbundenen negativen Folgen für den Mieter und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten, berücksichtigt werden, sondern auch die Vorzüge, die mit einer Fernwartung nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter verbunden sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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