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OVG 3 B 9.12 - Häftlingshilfe; Bescheinigung; Eingliederungshilfen; Fortführung durch Erben; Haft in der DDR; Rücknahme; örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Unwürdigkeitsgründe; Drittschädigung; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; BStU-Unterlagen; MfS; IM/IMV; Inoffizieller Mitarbeiter; Gefährdungseignung; Freiwilligkeit; Aufkündigung der Zusammenarbeit in HaftLeitsatz: 1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen. 2. Allein in der schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst „unter dem Druck der Haft" ist noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d. h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. 3. Der Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten gegeben, sondern erst dann erfüllt, wenn der politische Häftling bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, es sei denn, er hat seine Stellung dazu genutzt, diese Ziele zu unterlaufen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)OVG Berlin-Brandenburg05.11.2013
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OVG 11 S 26.13 - Unterlassungsanspruch von Naturschutzvereinigungen gegen Baumfällungen in Vegetationsperiode bei fehlender Mitwirkung an einem Verfahren zur Erteilung einer BefreiungLeitsatz: Naturschutzvereinigungen haben bis zu einer ordnungsgemäßen Mitwirkung im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung vom Verbot der Baumfällung in der Vegetationsperiode einen Anspruch auf Unterlassung von Baumfällarbeiten. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg19.07.2013
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OVG 10 B 4.12 - Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Geltungsdauer der Baugenehmigung; Unterbrechung der Bauausführung infolge einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Abstandsflächen; Nichterforderlichkeit von Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften; Eigenart der näheren Umgebung; Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung; verschiedenartige Baustrukturen in Teilen eines Straßenviertels; Bezugsrahmen; Altbestand; künftige bauliche Entwicklungen; geschlossene Bauweise; faktische Baugrenze; Blockrandbebauung; Seitenflügel; unbebaute Grundstücksfläche; Nebenanlagen; Garagen; Abweichung von Abstandsflächenvorschriften; atypische Grundstückssituation; Einfügen; negative Vorbildwirkung; Freiflächen; Mischung von Bebauung und unbebauten Flächen; Rücksichtnahmegebot; (keine) Teilbarkeit der Baugenehmigung; (keine) teilweise Aufhebung im GerichtsverfahrenLeitsatz: 1. Zur Nichterforderlichkeit von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften im unbeplanten Innenbereich. 2. Die Merkmale der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss, sind unabhängig voneinander zu prüfen. Bei einer geschlossenen Bauweise am Blockrand eines Straßenviertels dürfen Gebäude hinsichtlich der Bebauungstiefe nur insoweit ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden, als das Vorhaben im rückwärtigen Blockinnenbereich eine faktisch vorhandene Baugrenze nicht überschreitet. 3. Eine faktische Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Für ihreFeststellung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation, d. h. es darf insbesondere kein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert vorliegen.OVG Berlin-Brandenburg13.03.2013
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OVG 2 S 29.12 - Rechtmäßige Anordnung des Bezirksamts zur Aufhebung der Versorgungssperre gegen einzelnen WohnungseigentümerLeitsatz: 1. Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist nicht nur bei baulichen Mängeln anwendbar, die auf Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen beruhen (hier bejaht für Absperrung der Heizungsanlage und Unterbrechung der Wasserversorgung). 2. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann als verfügungsberechtigter Zustandsstörer nach dem WoAufG in Anspruch genommen werden, wenn er nicht die Versorgungssperre selbst vorgenommen hat, die betroffene Wohnung nicht in seinem Sondereigentum steht und ein Verwalter für die Wohnungseigentumsanlage bestellt ist. (Leitsätze der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg25.02.2013
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VG 13 K 2.13 - Kein Wettbüro im allgemeinen WohngebietLeitsatz: Auch wenn im allgemeinen Wohngebiet gewerbliche Kleinbetriebe zulässig sind, die keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen können, verstößt ein Wettbüro oder eine Wettannahmestelle grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin05.12.2013
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VG 10 K 2786/12 - Keine Übertragung des Winterdienstes für Straßen auf AnliegerLeitsatz: Die Übertragung des Winterdienstes auch für Straßen auf Anlieger ist nach § 25 StVO unzulässig, da Fußgänger nicht auf Fahrbahnen arbeiten dürfen. (Leitsatz der Redaktion)VG Potsdam26.09.2013
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VG 16 K 5.12 - Sozialer Wohnungsbau; Wohnungsbindung; Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“; Antrag auf Bestätigung des Zeitpunkts; Zwangsversteigerung beschlossen; Notverkauf durch Insolvenzverwalter; Zustimmung der IBB; öffentliche Aufwendungsdarlehen; Sicherung durch Grundschulden; Löschungsbewilligung der IBB; Rückgabe der Landesbürgschaften; Regelungslücke; AnalogieLeitsatz: Zum Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" von Sozialwohnungen bei einem Notverkauf des Insolvenzverwalters zur Abwendung der Zwangsversteigerung mit Zustimmung der IBB, die die Löschung der öffentlichen Grundpfandrechte gegen Rückgabe der Landesbürgschaften bewilligt hat.VG Berlin19.09.2013
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VG 1 K 366.11 - Schnee- und Eisbeseitigung auf gegenüberliegendem GehwegLeitsatz: § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG), der die Straßenanlieger zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden „nächstgelegenen Gehwegen" verpflichtet, muss dahin verstanden werden, dass mit dem „nächstgelegenen Gehweg" ein Gehweg gemeint ist, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet.VG Berlin29.08.2013
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14 K 80.12 - Sog. Demenz-Wohngemeinschaft; tatsächliche Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag; Adressaten heimaufsichtsrechtlicher VerwaltungsakteLeitsatz: 1. Eine sog. Demenz-Wohngemeinschaft ist nach § 3 Abs. 1 des Wohnteilhabegesetzes (WTG) u. a. dann eine stationäre Einrichtung, wenn der Mietvertrag über den Wohnraum und der Vertrag mit dem Pflegedienst trotz unterschiedlicher Vertragsparteien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Diese Regelung soll eine Umgehung des Gesetzes verhindern und hat Vorrang gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG, wonach es sich bei nur geringfügigen Serviceleistungen des Vermieters nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des WTG handelt. 2. Eine tatsächliche Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag ist anzunehmen, wenn Pflegepersonal rund um die Uhr in räumlicher Nähe des dementen Bewohners präsent sein muss; der Wunsch nach einem Wechsel des Pflegedienstes lässt sich dann für den einzelnen Bewohner schon aus Kostengründen im Regelfall nur bei einem Umzug in eine andere Einrichtung realisieren. 3. Vermieter und Pflegedienst können auch bei nur tatsächlicher Abhängigkeit ihrer mit den Bewohnern geschlossenen Verträge jeweils als Träger und Leistungserbringer Adressaten heimaufsichtrechtlicher Verwaltungsakte werden. 4. Bei einer von den Bewohnern selbst gebildeten Auftraggebergemeinschaft, bei der die Auswahl des Pflegedienstes aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mehrheitsentscheidung unterliegt, stellt sich die Rechtslage anders dar.VG Berlin21.08.2013
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VG 13 K 306.12 - Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Grundzüge der Planung; Wassersport; Ausflugsverkehr; Großer Wannsee; typische Gebietsprägung; festgesetzte Zahl der VollgeschosseLeitsatz: 1. Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans darf nur erteilt werden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berührt. 2. Die Befreiung von der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs widerspricht einem Planziel, das auf den Erhalt eines reizvollen landschaftlichen Gesamtbildes ausgerichtet ist. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin15.08.2013