Urteil Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung
Schlagworte
Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Geltungsdauer der Baugenehmigung; Unterbrechung der Bauausführung infolge einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Abstandsflächen; Nichterforderlichkeit von Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften; Eigenart der näheren Umgebung; Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung; verschiedenartige Baustrukturen in Teilen eines Straßenviertels; Bezugsrahmen; Altbestand; künftige bauliche Entwicklungen; geschlossene Bauweise; faktische Baugrenze; Blockrandbebauung; Seitenflügel; unbebaute Grundstücksfläche; Nebenanlagen; Garagen; Abweichung von Abstandsflächenvorschriften; atypische Grundstückssituation; Einfügen; negative Vorbildwirkung; Freiflächen; Mischung von Bebauung und unbebauten Flächen; Rücksichtnahmegebot; (keine) Teilbarkeit der Baugenehmigung; (keine) teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren
Leitsätze
1. Zur Nichterforderlichkeit von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften im unbeplanten Innenbereich.
2. Die Merkmale der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss, sind unabhängig voneinander zu prüfen. Bei einer geschlossenen Bauweise am Blockrand eines Straßenviertels dürfen Gebäude hinsichtlich der Bebauungstiefe nur insoweit ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden, als das Vorhaben im rückwärtigen Blockinnenbereich eine faktisch vorhandene Baugrenze nicht überschreitet.
3. Eine faktische Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Für ihre
Feststellung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation, d. h. es darf insbesondere kein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert vorliegen.
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