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  1. 3 W 20/13 - Mitverschuldensquote bei Sturz auf nicht geräumtem Gehweg; Winterdienst; Streupflicht; Räumpflicht
    Leitsatz: 1. Ist zu erkennen, dass ein Gehweg nach Schneefall weder von Schnee und Eis geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er dennoch zu Fall, spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist. 2. Zur Mitverschuldensquote eines selbst Gehbehinderten, der auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit Rollator Platz macht (Mitverschuldensquote hier: 20 %). (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Bremen
    21.08.2013
  2. 6 U 95/12 - Mitverschulden des gestürzten Passanten bei nicht gestreutem Gehweg: Räumpflicht, Streupflicht, Winterdienst
    Leitsatz: 1. Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Gehweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen. 2. Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkrete Feststellungen getroffen werden; der pauschale Vorwurf, der Geschädigte hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus. 3. Bei einer distalen dislozierten Unterarmfraktur rechts, einer distalen dislozierten Humerusfraktur rechts sowie einer distalen dislozierten Radiusfraktur links, insgesamt vier stationären Operationen sowie weiteren zwei ambulanten Operationen, einer stationären Behandlung von 35 Tagen und einer als Dauerschaden verbleibenden erheblichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie Taubheitsgefühlen im Unterarm und in der Hand, im Körper verbleibenden Metallteilen und Narben am rechten Arm und den Handgelenken ist ein Schmerzensgeld von 20.000 € angemessen.
    OLG Brandenburg
    23.07.2013
  3. 2 Ws (Reha) 17/13 - Einweisung in Spezialheim, sachfremder Zweck, Fehlen aufnahmebereiter Dritter
    Leitsatz: Der Beschluss, einen Jugendlichen in einen Jugendwerkhof einzuweisen, kann sachfremden Zwecken i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gedient haben, wenn nicht berücksichtigt wurde, dass vorrangig aufnahmebereite Dritte (hier: die leibliche Mutter) als Erziehungsberechtigte zur Verfügung gestanden hätten. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    28.05.2013
  4. 1 Ws (Reha) 24/12 - Geltendmachung von Zinsen nach Rückforderung der Kapitalentschädigung
    Leitsatz: Die rückwirkende Geltendmachung von Zinsen gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG BB über einen Zeitraum von - wie hier - 14 Jahren verstößt gegen Treu und Glauben und ist lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren (rückwirkend ab dem Rückforderungsbescheid) zulässig.
    OLG Brandenburg
    23.05.2013
  5. 6 U 11/12 - Nutzungsentschädigung bzw. Schadensersatz bei nicht vollständiger Räumung; nicht erfüllte Rückbaupflicht
    Leitsatz: Ob die Nichterfüllung der Rückbauverpflichtung einen Nutzungsentschädigungsanspruch bewirken kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    16.07.2013
  6. 6 U 19/13 - Untersagung einer unzulässigen Untervermietung; Nutzung von zu Hotelbetrieb überlassenen Räumen als Fremden- oder Asylantenheim
    Leitsatz: Im Wege der einstweiligen Verfügung kann dem Mieter eine vertragswidrige Untervermietung untersagt werden. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    20.06.2013
  7. 2 U 17/12 - Amtshaftungsanspruch; Amtspflichtverletzung; Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde vor Grundstücksverkehrsgenehmigung; Drittschutz; Schadensersatz; Mitverschulden; Beweislast; Bereicherungsanspruch; Verwendungskondiktion
    Leitsatz: 1. Die für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 GVO a. F. zuständige Behörde ist gemäß § 1 Abs. 3 GVO a. F. verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob Anmeldungen vorliegen. 2. Diese Pflicht der Genehmigungsbehörde, bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht (sogleich) zu erteilen, dient auch dem Interesse des Vertragspartners des Verfügungsberechtigten. 3. Die Behörde verletzt schuldhaft ihre Amtspflicht, indem sie eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt, ohne sich zu vergewissern, ob bereits Rückübertragungsansprüche angemeldet waren. 4. Wird eine Genehmigung zu Unrecht erteilt, hat der Begünstigte Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung gemacht hat. 5. Die fehlende Kenntnis von der Unrichtigkeit der Genehmigung ist kein die Haftung erst begründendes negatives Tatbestandsmerkmal, für das der Anspruchsteller beweispflichtig wäre. 6. Eine Amtspflichtverletzung liegt weiter auch darin, dass die Behörde nicht - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - mitgeteilt hat, dass Ansprüche angemeldet sind. 7. Der Anspruchsteller muss sich ein Mitverschulden in Bezug auf die Schadensentstehung anrechnen lassen, wenn er gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 VermG treffende Pflicht verstoßen hat, sich vor Verfügungen über das Grundstück zu vergewissern, ob Ansprüche angemeldet sind. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    23.12.2013
  8. 6 W 189/12 - Aufgebotsverfahren gegen einen im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Miteigentümer eines Grundstücks; Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Anordnung der staatlichen Verwaltung; Erlangung des Eigenbesitzes an einem Grundstück im Beitrittsgebiet
    Leitsatz: 1. Auch der im Grundbuch eingetragene verstorbene Miteigentümer eines Grundstücks kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist. Der mittelbare Besitzer kann Eigenbesitzer sein, wenn er den Willen hat, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen, und wenn er die tatsächliche Sachherrschaft innehat. 2. Der mittelbare Besitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück endete mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung, da nicht angenommen werden kann, dass der staatliche Verwalter als eine Art Treuhänder die Sachherrschaft über ein Grundstück dem nach Westdeutschland übergesiedelten Eigentümer vermitteln will. Dem in der Bundesrepublik ansässigen Eigentümer stand auch kein für die Annahme von Eigenbesitz erforderlicher Herausgabeanspruch gegen den staatlichen Verwalter zu. 3. Eigenbesitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen und unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstück kann frühestens mit dem Funktionswandel der staatlichen Verwaltung infolge der Gemeinsamen Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ab dem 1. Juli 1990 bzw. mit dem Ablauf der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 in Betracht kommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 -, ZOV 1999, 270). (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    22.07.2013
  9. L 11 VE 57/09 - Beschädigtenversorgung; Bindung der Sozialgerichte an die festgestellten Gesundheitsstörungen durch Freiheitsentziehung
    Leitsatz: Bei der Beurteilung des Grades der MdE/des GdS sind die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen einer Freiheitsentziehung bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)
    LSG Berlin-Brandenburg
    05.12.2013
  10. 13 S 153/12 - Persönliche Haftung des Zwangsverwalters gegenüber Mieter bei Pflichtverletzung; unterlassene Betriebskostenabrechnung und Eigenabrechnung
    Leitsatz: 1. Eine Eigenhaftung des Zwangsverwalters wegen Pflichtverletzung kann auch gegenüber dem Mieter als nicht formell Beteiligten nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestehen. 2. Hat der Zwangsverwalter pflichtwidrig nicht über Betriebskostenvorschüsse abgerechnet, hat nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der bisherige vermietende Eigentümer die Abrechnung zu erstellen. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den ehemaligen Zwangsverwalter wegen unterlassener Abrechnung kann jedenfalls nicht mit einer selbst gefertigten Teilabrechnung begründet werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Potsdam
    28.02.2013