Urteil Aufgebotsverfahren gegen einen im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Miteigentümer eines Grundstücks
Schlagworte
Aufgebotsverfahren gegen einen im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Miteigentümer eines Grundstücks; Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Anordnung der staatlichen Verwaltung; Erlangung des Eigenbesitzes an einem Grundstück im Beitrittsgebiet
Leitsätze
1. Auch der im Grundbuch eingetragene verstorbene Miteigentümer eines Grundstücks kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist. Der mittelbare Besitzer kann Eigenbesitzer sein, wenn er den Willen hat, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen, und wenn er die tatsächliche Sachherrschaft innehat.
2. Der mittelbare Besitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück endete mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung, da nicht angenommen werden kann, dass der staatliche Verwalter als eine Art Treuhänder die Sachherrschaft über ein Grundstück dem nach Westdeutschland übergesiedelten Eigentümer vermitteln will. Dem in der Bundesrepublik ansässigen Eigentümer stand auch kein für die Annahme von Eigenbesitz erforderlicher Herausgabeanspruch gegen den staatlichen Verwalter zu.
3. Eigenbesitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen und unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstück kann frühestens mit dem Funktionswandel der staatlichen Verwaltung infolge der Gemeinsamen Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ab dem 1. Juli 1990 bzw. mit dem Ablauf der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 in Betracht kommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 -, ZOV 1999, 270).
(Leitsätze der Redaktion)
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