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Urteil Mitverschuldensquote bei Sturz auf nicht geräumtem Gehweg


Schlagworte

Mitverschuldensquote bei Sturz auf nicht geräumtem Gehweg; Winterdienst; Streupflicht; Räumpflicht

Leitsätze

1. Ist zu erkennen, dass ein Gehweg nach Schneefall weder von Schnee und Eis geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er dennoch zu Fall, spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist.

2. Zur Mitverschuldensquote eines selbst Gehbehinderten, der auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit Rollator Platz macht (Mitverschuldensquote hier: 20 %).

(Leitsätze der Redaktion)

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