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Urteil Geltendmachung von Zinsen nach Rückforderung der Kapitalentschädigung


Schlagworte

Geltendmachung von Zinsen nach Rückforderung der Kapitalentschädigung

Leitsatz

Die rückwirkende Geltendmachung von Zinsen gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG BB über einen Zeitraum von - wie hier - 14 Jahren verstößt gegen Treu und Glauben und ist lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren (rückwirkend ab dem Rückforderungsbescheid) zulässig.

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