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Urteil Einweisung in Spezialheim, sachfremder Zweck, Fehlen aufnahmebereiter Dritter


Schlagworte

Einweisung in Spezialheim, sachfremder Zweck, Fehlen aufnahmebereiter Dritter

Leitsatz

Der Beschluss, einen Jugendlichen in einen Jugendwerkhof einzuweisen, kann sachfremden Zwecken i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gedient haben, wenn nicht berücksichtigt wurde, dass vorrangig aufnahmebereite Dritte (hier: die leibliche Mutter) als Erziehungsberechtigte zur Verfügung gestanden hätten.

(Leitsatz der Redaktion)

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