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Urteil Einweisung in Spezialheim, sachfremder Zweck, Fehlen aufnahmebereiter Dritter
Schlagworte
Einweisung in Spezialheim, sachfremder Zweck, Fehlen aufnahmebereiter Dritter
Leitsatz
Der Beschluss, einen Jugendlichen in einen Jugendwerkhof einzuweisen, kann sachfremden Zwecken i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gedient haben, wenn nicht berücksichtigt wurde, dass vorrangig aufnahmebereite Dritte (hier: die leibliche Mutter) als Erziehungsberechtigte zur Verfügung gestanden hätten.
(Leitsatz der Redaktion)
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