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Urteil Persönliche Haftung des Zwangsverwalters gegenüber Mieter bei Pflichtverletzung


Schlagworte

Persönliche Haftung des Zwangsverwalters gegenüber Mieter bei Pflichtverletzung; unterlassene Betriebskostenabrechnung und Eigenabrechnung

Leitsätze

1. Eine Eigenhaftung des Zwangsverwalters wegen Pflichtverletzung kann auch gegenüber dem Mieter als nicht formell Beteiligten nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestehen.

2. Hat der Zwangsverwalter pflichtwidrig nicht über Betriebskostenvorschüsse abgerechnet, hat nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der bisherige vermietende Eigentümer die Abrechnung zu erstellen.

3. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den ehemaligen Zwangsverwalter wegen unterlassener Abrechnung kann jedenfalls nicht mit einer selbst gefertigten Teilabrechnung begründet werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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