« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (361 - 370 von 384)

  1. 4 U 138/90 - Kaution; Anlagepflicht; Schutzgesetz
    Leitsatz: Zur Frage, ob § 550 b II 1 BGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB ist. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    HansOLG Hamburg
    17.10.1990
  2. 4 U 111/90 - Rechtsentscheidsvorlage; Zulässigkeit; Mietrechtsfrage; Genossenschaftsguthaben
    Leitsatz: Zur Frage, ob sich das Verfügungsverbot des § 22 IV GenG auch auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben bezieht. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    HansOLG Hamburg
    17.10.1990
  3. Z 122/90 - Zinsänderung
    Leitsatz: Keine Berechtigung des Kreditinstituts zur einseitigen Zinsänderung.
    Kreisgericht Pößneck
    13.09.1990
  4. 4 U 51/89 - Betriebskosten; Umlage; Leerstandsrisiko; Abwälzung
    Leitsatz: Die Umlage der vertraglich vereinbarten Betriebskosten anteilig nach vermieteten Flächen im Gebäude schließt eine Abwälzung des Leerstandsrisikos auf den Mieter aus.
    HansOLG Hamburg
    22.08.1990
  5. BReg. 2 Z 93/90 - Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung; Unterlassungsverbot; Ordnungsgeldverhängung; Ordnungshaftverurteilung; Kostenentscheidung
    Leitsatz: 1. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich auch dann nach der Zi-vilprozeßordnung, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist. 2. Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes, nicht aber die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Kostenordnung. 3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.
    BayObLG, 2. Zivilsenat
    20.08.1990
  6. 20 REMiet 1/90 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Divergenzvorlage; Schönheitsreparaturklausel; Fristenklausel
    Leitsatz: Ein Rechtsentscheid kommt dann nicht in Betracht, wenn der (Divergenz-) Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts völlig vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt.
    OLG Frankfurt/Main
    10.08.1990
  7. 4 U 118/89 - Rückgabepflicht; Vormietereinbauten
    Leitsatz: Übernimmt der Mieter von Gewerberaum von seinem Mietvorgänger im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten, hat er im Rahmen seiner Rückgabepflicht nach § 556 BGB diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen.
    HansOLG Hamburg
    13.06.1990
  8. 4 U 196/89 - Hauswartdienstwohnung; Herausgabeklage; Gerichtszuständigkeit
    Leitsatz: 1. Für die Herausgabeklage des Eigentümers eines Grundstückes gegen den Hauswart des Voreigentümers bezüglich der dem Hauswart mit Mietvertrag neben dem Dienstvertrag überlassenen Wohnung ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig (§ 29 a ZPO). 2. Eine Wohnung, die dem Hauswart neben dem Dienstvertrag mietvertraglich überlassen ist, unterfällt dem Wohnungsmietrecht, weil sie nicht der Ausübung eines Gewerbes dient.
    HansOLG Hamburg
    30.05.1990
  9. 1 BZR 147/90 - Widerspruch; Grundbuch; einstweilige Anordnung; Sicherungsanordnung; Gefährdung
    Leitsatz: Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch durch einstweilige Anordnung zum Zwecke der Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechtes nicht erst dann, wenn Anhaltspunkte über einen bevorstehenden Verkauf des Grundstücks vorhanden und eine Gefährdung der Rechte des Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit der angekündigten Betreibung einer Rückführung des Grundstücks in sein Eigentum gegeben sind (Leitsatz der Redaktion).
    BezG Potsdam
    28.05.1990
  10. BReg. 2 Z 44/90 - Wohnungseigentum; Jahresabrechnung; Einzelabrechnungen
    Leitsatz: 1. Anteilige Beträge an Ausgaben der Wohnungseigentümer, die nicht in der Gesamtabrechnung enthalten sind, können nicht Gegenstand der Einzelabrechnungen sein. In einem solchen Fall sind die angefochtenen Einzelabrechnungen nur hinsichtlich dieser Beträge für ungültig zu erklären. 2. Zu den Anforderungen an eine Jahresgesamtabrechnung und an die Einzelabrechnungen.
    BayObLG
    23.05.1990