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VIII ZR 258/19 - Baulärm von Nachbargrundstück kein MietmangelLeitsatz: a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, GE 2020, 865 = NJW 2020, 2884 Rn. 28; vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, GE 2015, 849 = BGHZ 205, 177 Rn. 35 ff.). b) Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO. Rn. 56 ff.).BGH24.11.2021
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VerfGH 57/08 - Abgeordneter; Antrag auf Einsicht in Akten und Unterlagen der Verwaltung betr. Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, insbes. Konsortialvertrag; teilweise Ablehnung durch Senator für Finanzen; Organstreitverfahren; Streitgegenstand; Abgrenzung von Akten und Unterlagen der Verwaltung zu solchen der Regierung; Ausschluss der Akteneinsicht; zwingend entgegenstehende überwiegende öffentliche oder private Interessen; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Arbeitsfähigkeit der Verwaltung; Schutzwürdigkeit von Vertraulichkeitszusagen; Schutz persönlicher Daten; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; unzutreffende Ermittlung; Gewichtung und Abwägung der entgegenstehenden Belange; pauschale Bewertung der Belange; fehlender konkreter Einzelfallbezug; unzureichende Begründung der Entscheidung; Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren; Abgrenzung zu zulässiger Ergänzung der BegründungLeitsatz: Im Organstreit über eine mit Gründen versehene Entscheidung (hier: Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht nach Art. 45 Abs. 2 VvB) prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob die beanstandete Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung im Einklang mit der Landesverfassung steht. Das Recht des einzelnen Abgeordneten auf Akteneinsicht nach Art. 45 Abs. 2 VvB bezieht sich ausdrücklich nur auf Akten und sonstige amtliche Unterlagen „der Verwaltung" und damit nicht auf solche der Regierung. Als Regierung und nicht als Verwaltung handeln der Senat und seine Mitglieder namentlich im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren einschließlich der Vorbereitung und Initiierung von Gesetzesvorhaben. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB verlangt, alle für und gegen die Gewährung von Akteneinsicht sprechenden Belange vollständig und zutreffend zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Die nach Art. 45 Abs. 2 Satz 3 VvB vorgeschriebene Pflicht zur Begründung muss sich auf alle danach für den Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte erstrecken, um dem Abgeordneten und dem Verfassungsgerichtshof eine sachgerechte Überprüfung der einen Antrag auf Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung zu ermöglichen.VerfGH Berlin14.07.2010