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III ZR 212/01 - Umlegungsbeschluß, Anhörung vor -Leitsatz: a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grundeigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden. b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210). c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Aufsichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristischen Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft (hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.BGH10.01.2002
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X ZR 6/00 - Pauschalpreisabrede, Vergütung von Sonderleistungen trotz -Leitsatz: Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, daß zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben.BGH08.01.2002
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10 U 128/02 - Keine Maklerprovison bei wirtschaftlicher Verflechtung von Verkäufer und MaklerLeitsatz: 1. Ist der Makler mit einer der Parteien des Hauptvertrages wirtschaftlich identisch, kann er keine Maklerprovision beanspruchen. 2. Für ein darüber hinausgehendes leistungsfreies Provisionsversprechen muß der Makler darlegen und beweisen, daß der Kunde den Willen hatte, eine Provision unabhängig von der Maklertätigkeit zu zahlen. (Leitsätze der Redaktion)KG12.12.2002
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U XV 1763/02 - Landpachtvertrag; Teilkündigung; TeilpachtflächenLeitsatz: Die Teilkündigung eines Landpachtvertrages ist grundsätzlich unzulässig.OLG Dresden12.12.2002
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20 U 246/01 - Nutzungsentschädigung nur bis zum Tag der RückgabeLeitsatz: Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses endet mit dem Tag der Rückgabe; für den Zeitraum danach kann nur Ersatz eines konkret nachgewiesenen Schadens verlangt werden. (Leitsatz der Redaktion)KG09.12.2002
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20 RE-Miet 2/01 - Erhebliche Wohnflächenabweichung als MangelLeitsatz: Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung im Sinne von § 537 I a. F. BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 % unterschreitet. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.OLG Frankfurt a. M.03.12.2002
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24 W 155/02 - Umdeutung der unzulässigen Nichtigkeitsklage in zulässige sofortige BeschwerdeLeitsatz: 1. Eine Nichtigkeitsklage gegen den scheinbar rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts in WEG-Sachen ist in eine sofortige Erstbeschwerde umzudeuten, wenn der Beschluß des Amtsgerichts zwar durch Hinausgabe existent, aber mangels wirksamer öffentlicher Zustellung an den Antragsgegner noch nicht rechtskräftig ist. 2. Es kann offenbleiben, ob die auf Grund des scheinbar rechtskräftigen Zahlungsbeschlusses eingetragene Sicherungshypothek eine Beschwer begründet, wenn der Antragsgegner das ursprüngliche Bestehen der Wohngeldverbindlichkeiten nicht bestreitet. Die Beschwer liegt zumindest darin, daß er Erfüllung der Wohngeldschuld behauptet. 3. Bei erheblichen Verfahrensfehlern bereits in erster Instanz kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.KG02.12.2002
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24 W 92/02 - Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem ZuschlagLeitsatz: 1. Da die Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen in der Einzelabrechnung den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, bevor dessen endgültiger finanzieller Ausfall feststeht, einbeziehen müssen (BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018 = GE 1989, 1157), können sie nach Feststehen des Ausfalls die insgesamt entstandenen Wohngeldrückstände (im Wege eines "Nachtragshaushalts") durch Eigentümerbeschluß unter sich aufteilen, und zwar nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die bei Beschlußfassung vorhandenen Wohnungseigentümer und unter Einschluß eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung zwischenzeitlich ersteigert hat und der damit erstmals durch eine solche Sonderumlage belastet wird (vgl. BGHZ 142, 290 = NJW 1999, 3713 = GE 1999, 1500). 2. Für die Nachtrags-Umlage muß die Zusammensetzung der aufgelaufenen Wohngeldrückstände genau nach den zwischenzeitlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen und auch nach den Wohnungen des zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers festgestellt werden (KG WM 2001, 355 = ZWE 2001, 381 = DWE 2001, 117 = KGRep 2001, 209). 3. Eventuelle zwischenzeitliche Liquiditätsumlagen mit oder ohne den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer sind als vorläufige Verwaltungsmaßnahmen nicht notwendig, aber auch nicht hinderlich für die endgültige Abrechnung der Wohngeldausfälle. 4. Der Ersteigerer ist nur mit seiner Kostenquote an den umgelegten Wohngeldrückständen zu beteiligen. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerber brauchen die Rückstände nicht besonders auferlegt zu werden, wenn in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung ohnehin die gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Erwerber bestimmt ist (BGH NJW 1994, 2950 = GE 1994, 869).KG02.12.2002
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10 U 172/01 - Kündigung und Vertragsfortsetzung zwischen Vermieter-GbR und Mieter-GbRLeitsatz: 1. Die Gesellschafter der Vermieter-GbR sind nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt, den der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. 2. Die Gesellschafter der Vermieter-GbR können auch im Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft nur Zahlung an die GbR verlangen. 3. Die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag bedarf neben der Zustimmung aller Vertragsparteien der Schriftform des § 566 a. F. BGB. 4. Sind an dem Mietvertrag mehrere Personen beteiligt, kann das Mietverhältnis nur einheitlich gegenüber allen Mietern gekündigt werden. Dies gilt umgekehrt auch für die Aufhebung einer wirksamen Kündigung bzw. die Vereinbarung der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Aufhebung des Verlängerungswiderspruchs. 5. Zu den Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung trotz eines wirksamen Ausschlusses des § 568 a. F. BGB. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion, im übrigen vom Einsender)OLG Düsseldorf28.11.2002
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8 U 383/01 - Keine Minderung bei nur möglicher Verweigerung der GaststättenkonzessionLeitsatz: Eine Minderung des Mieters einer Gaststätte kommt nicht in Betracht, wenn nur möglicherweise eine Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte wegen fehlender behindertengerechter Toiletten verweigert worden wäre, eine solche Erlaubnis aber nicht beantragt wurde. (Leitsatz der Redaktion)KG18.11.2002