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  1. XII ZR 5/00 - Fortbestand des Mietverhältnisses mit vermögensloser GmbH
    Leitsatz: 1. Allein der Vermögensverfall der vermietenden GmbH begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter. 2. Das gilt auch dann, wenn die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht ist, aber ihre mietvertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    23.01.2002
  2. II ZR 2/00 - Immobilienfonds, Haftungsbeschränkung für geschlossene -; Bauherrengemeinschaften, Haftungsbegrenzung bei -
    Leitsatz: a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war. b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n. F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann. c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften"), haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.
    BGH
    21.01.2002
  3. V ZR 104/01 - Verkehrsflächenbesitzrecht des öffentlichen Nutzers; Besitzmoratorium; Entgeltpflicht; öffentliche Körperschaft; Moratoriumszinsanspruch
    Leitsatz: a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht. b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt. c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
    BGH
    18.01.2002
  4. III ZR 315/00 - Wertminderung und Schadensersatz für beschädigtes Hausgrundstück trotz Veräußerung
    Leitsatz: Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis veräußert worden ist.
    BGH
    17.01.2002
  5. III ZR 98/01 - Reichsvermögen; Erhaltungskosten; Zuordnungsverhältnis
    Leitsatz: a) Die Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der "grundbuchklaren" Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum früheren Reichsvermögen gehörenden Grundstück die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat und wem die gezogenen Nutzungen zustehen, beantwortet sich nach § 16 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG i. d. F. des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Klärung der Eigentumsverhältnisse ein Vermögenszuordnungsverfahren durchgeführt wurde und ob die Klärung vor oder nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes erfolgte. b) Das gesetzliche (restitutionsähnliche) Schuldverhältnis im Sinne des § 16 VZOG besteht zwischen dem Bund und dem (fiktiv) Verfügungsberechtigten. Soweit es bei der Bestimmung des Verfügungsberechtigten auf die Eigentümerstellung ankommt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG), ist als Eigentümer diejenige Körperschaft oder Institution anzusehen, die das Eigentum nach Maßgabe der Art. 21, 22 EinigVtr erlangt hätte, wenn der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte.
    BGH
    17.01.2002
  6. VII ZR 198/00 - Vertragsstrafe, Unwirksamkeit einer formularmäßigen -
    Leitsatz: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag einschließlich Samstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist grundsätzlich ungeachtet einer Obergrenze (hier: 10 %) unwirksam.
    BGH
    17.01.2002
  7. VII ZR 488/00 - Feuchtigkeitsschäden, - als Baumangel; Schadensursache, keine Darlegungslast für -
    Leitsatz: Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.
    BGH
    17.01.2002
  8. VII ZR 490/00 - Sicherungsabtretun, - nach Fristsetzung trotz - durch Zedenten; Baugenehmigung, Beschaffung der - durch Unternehmer
    Leitsatz: BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5) Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen. BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5) Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.
    BGH
    17.01.2002
  9. X ZR 233/00 - Baumangel, ausnahmsweise Schadensersatz für - ohne Fristsetzung; Selbstvornahme, - bei drohender Lokalschließung
    Leitsatz: 1. Die Verzögerung der Eröffnung oder die behördliche Androhung der Schließung eines Geschäftslokals können Ausnahmesituationen sein, die es rechtfertigen, davon abzusehen, den Unternehmer unter Fristsetzung zur Beseitigung eines Mangels des Werks aufzufordern. 2. Eine vom Zuwarten auf die Mangelbeseitigung durch den Unternehmer ausgehende Störung ist nicht unerheblich und kann daher eine sofortige eigene Mangelbeseitigung durch den Besteller rechtfertigen, wenn an einem Freitag von einer Behörde die Schließung eines Geschäftsbetriebs zu Beginn der kommenden Woche für den Fall angedroht wird, daß bis dahin der Grund für die von dem Geschäftsbetrieb ausgehenden Emissionen nicht beseitigt sind, und der die Emissionen auslösende Mangel des Werks erst im Zuge der vom Besteller am Tag der Androhung eingeleiteten Arbeiten zum Abstellen der Emissionen zu Tage tritt.
    BGH
    15.01.2002
  10. III ZR 13/01 - Amtshaftung, - für rechtswidrige Baugenehmigung; Ersatzmöglichkeit, anderweitige - bei rechtswidriger Baugenehmigung
    Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers).
    BGH
    10.01.2002