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Urteil Erhebliche Wohnflächenabweichung als Mangel
Schlagworte
Erhebliche Wohnflächenabweichung als Mangel
Leitsatz
Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung im Sinne von § 537 I a. F. BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 % unterschreitet. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.
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