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25 A 310.96 - besatzungshoheitliche Enteignung; Liste C; Enteignung von Wohnblockgrundstücken; entschädigungslose Enteignung; Einfamilienhausgrundstück; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; RückübertragungsausschlussLeitsatz: 1. Die besatzungshoheitliche Enteignung nach der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949, Liste C, erstreckt sich nur auf Wohnblockhausgrundstücke, wenn in der Liste C der Name des Enteigneten mit einem Sternchen versehen ist. 2. Die amtliche Anmerkung in der Liste C für das Sternchen-Symbol "Enteignung der Wohnblockgrundstücke" bedeutet, daß der Umfang der Enteignung eingeschränkt werden sollte. 3. Die Beschränkung auf Wohnblockgrundstücke diente allein der Sozialisierung/Überführung in Volkseigentum. 4. Die 1952 erfolgte Eigentumsumschreibung von unbebauten oder mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücken unter Bezugnahme auf die Liste C stellt sich als eine entschädigungslose Enteignung i. S. d. § 1 Abs. 1 lit. a VermG dar.VG Berlin25.02.2003
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VG 19 A 324.01 - Dachgeschoßausbau für Großraumbüro, Architektur- und Ingenieurbüro, Gemengelage, Einfügen, Gebot der RücksichtnahmeLeitsatz: Der Ausbau eines Dachgeschosses zu einem Planungsbüro im Innenbereich ist dann zulässig, wenn es sich nicht ausschließlich um ein allgemeines Wohngebiet handelt, sondern um ein Mischgebiet (Gemengelage). (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin29.10.2003
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VG 1 A 21.02 - Niststätten für Haussperlinge und Fledermäuse erhaltungsbedürftigLeitsatz: Waren vor einer Sanierung der Fassade Niststätten von Haussperlingen und Fledermausquartiere vorhanden, die im Zuge der Fassadensanierung beseitigt wurden, hat der Grundstückseigentümer nach Beendigung der Bauarbeiten für angemessene Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzniststätten und -quartiere) zu sorgen.VG Berlin29.09.2003
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VG 1 A 243.00 - Straßenreinigungsentgelt, Minderung, unzumutbare Härte, Anlieger, Anliegereigenschaft, Böschung, Brücke, ÄquivalenzprinzipLeitsatz: 1. Die Anliegereigenschaft nach § 5 Abs. 1 StrReinG setzt lediglich voraus, daß ein Grundstück an eine öffentliche Straße oder seine Bestandteile angrenzt. Schwierige Grundstückssituationen sind nicht bei der Auslegung des Anliegerbegriffs, sondern allein im Rahmen der Prüfung eines unzumutbaren Härtefalles nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu berücksichtigen. 2. Die Regelung des § 7 Abs. 6 S. 2 StrReinG, wonach Berlin auch die Kosten der ordnungsgemäßen Reinigung der Straßen auf Brücken trägt, verfolgt nicht den Zweck, Anlieger von der Entgeltpflicht auszunehmen (wie KG, Urteil vom 17. Juli 2002, 24 U 68/01, GE 2003, 118). 3. Grenzt ein Grundstück an eine öffentliche Straße, ist eine Erschließung aber aufgrund der baulichen Situation weder vorhanden noch möglich, kann dies eine unzumutbare Härte nach § 5 Abs. 3 StrReinG darstellen (hier: Böschung).VG Berlin12.11.2003
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VG 1 A 56.98 - Straßenreinigungsentgelt, unzumutbare Härte, Anlieger, Flächennutzungsplan, Denkmalschutz, Trabrennbahn, finanzielle Leistungsfähigkeit, Rentabilität, NeubescheidungLeitsatz: 1. Ein atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 2 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt vor, wenn die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die planungsrechtliche Situation eingeschränkt sind und die objektiv mögliche Nutzung des Grundstücks bei Erhebung der Straßenreinigungsentgelte nicht rentabel ist. 2. Ist aufgrund von äußeren Gegebenheiten eine bestimmte Art der Grundstücksnutzung vorgegeben, ist es nicht hinnehmbar, diese durch die Erhebung von Entgelten unmöglich zu machen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Grundstücks und Aufwendung aller zumutbaren Kräfte nicht aufgebracht werden können.VG Berlin19.11.2003
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VG 10 A 321.02 - Zweckentfremdungsverbot-Verordnung; Wegfall der Mangellage; Außerkrafttreten; Ausgleichszahlung; Dauerverwaltungsakt; Bestandskraft; Rücknahme; Wiederaufgreifen; ErmessensreduzierungLeitsatz: Nach dem (automatischen) Außerkrafttreten der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zum 1. September 2000 steht den Betroffenen, die aufgrund bestandskräftiger Zweckentfremdungsgenehmigungen zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, ein Anspruch auf Rücknahme der (Dauer-) Verwaltungsakte zu.VG Berlin19.12.2003
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3 A 96/02 - Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Eigentumsverzicht; Schenkung; ErbausschlagungLeitsatz: § 1 Abs. 2 VermG ist nicht auf den Vermögensverlust infolge einer Zwangsversteigerung (analog) anwendbar. Bei den in § 1 Abs. 2 VermG aufgeführten Vorgängen des Eigentumsverzichts, der Schenkung und der Erbausschlagung handelt es sich um rechtsgeschäftliche Handlungen des Eigentümers. An einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung fehlt es jedenfalls bei dem Eigentumsverlust infolge einer Zwangsversteigerung.VG Dessau30.09.2003
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4 K 1952/01 - Wohnraumzuweisung; Ausreiseverkauf; Manipulation; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; MachtmissbrauchLeitsatz: 1. Nach § 1 Satz 1 WoLV DDR 1967 galt die Wohnraumlenkung für "den gesamten Wohnraum". Demzufolge durfte Wohnraum grundsätzlich nicht ohne staatliche Wohnraumzuweisung bezogen werden. Im Zusammenhang mit einem Hauskauf kam als Ausnahme von diesem Erfordernis nur der Erwerb eines Eigenheims durch den Käufer in Betracht, der das Objekt bereits bewohnte (vgl. § 13 Abs. 2 WoLV DDR 1967). Diese Ausnahmeregelung griff dagegen in Fällen nicht ein, in denen der Grundstückserwerb bereits vor Bezug des Hauses erfolgte. 2. Ein Wohnraumzuweisungsverfahren, in dem noch nicht einmal die Antragstellung aktenkundig gemacht worden ist, kann darauf hinweisen, daß von vornherein nicht beabsichtigt war, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen.VG Dresden30.04.2003
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13 K 2417/98 - Ersatzgrundstück; FortsetzungsfeststellungsklageLeitsatz: Im Verwaltungsverfahren kann die Feststellung verlangt werden, daß die Behörde bis zur Aufhebung von § 9 VermG verpflichtet war, ein Ersatzgrundstück zur Verfügung zu stellen.VG Dresden11.03.2003
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14 K 1131/99 - faktische staatliche Verwaltung, schädigende Maßnahme, AufbauhypothekLeitsatz: 1. Der Anspruch auf Verminderung oder Aufhebung einer Aufbauhypothek setzt voraus, daß ein Schädigungstatbestand nach § 1 VermG gegeben ist. Daran fehlt es, wenn das Grundstück weder unter staatlicher Verwaltung stand noch einer schädigenden Maßnahme gem. § 1 VermG unterlag. 2. Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich bei der Verwaltung durch eine staatliche Stelle nicht nach der organisatorischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltervertrages. 3. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine schädigende Maßnahme vorliegt, die einen Eigentumsverlust bewirkt, sind die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung.VG Dresden19.03.2003