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Urteil Dachgeschoßausbau für Großraumbüro, Architektur- und Ingenieurbüro, Gemengelage, Einfügen, Gebot der Rücksichtnahme
Schlagworte
Dachgeschoßausbau für Großraumbüro, Architektur- und Ingenieurbüro, Gemengelage, Einfügen, Gebot der Rücksichtnahme
Leitsatz
Der Ausbau eines Dachgeschosses zu einem Planungsbüro im Innenbereich ist dann zulässig, wenn es sich nicht ausschließlich um ein allgemeines Wohngebiet handelt, sondern um ein Mischgebiet (Gemengelage).
(Leitsatz der Redaktion)
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