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Urteil besatzungshoheitliche Enteignung


Schlagworte

besatzungshoheitliche Enteignung; Liste C; Enteignung von Wohnblockgrundstücken; entschädigungslose Enteignung; Einfamilienhausgrundstück; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss

Leitsätze

1. Die besatzungshoheitliche Enteignung nach der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949, Liste C, erstreckt sich nur auf Wohnblockhausgrundstücke, wenn in der Liste C der Name des Enteigneten mit einem Sternchen versehen ist.

2. Die amtliche Anmerkung in der Liste C für das Sternchen-Symbol "Enteignung der Wohnblockgrundstücke" bedeutet, daß der Umfang der Enteignung eingeschränkt werden sollte.

3. Die Beschränkung auf Wohnblockgrundstücke diente allein der Sozialisierung/Überführung in Volkseigentum.

4. Die 1952 erfolgte Eigentumsumschreibung von unbebauten oder mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücken unter Bezugnahme auf die Liste C stellt sich als eine entschädigungslose Enteignung i. S. d. § 1 Abs. 1 lit. a VermG dar.

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