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  1. 65 S 308/97 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel; Renovierung bei Auszug
    Leitsatz: Eine allgemeine Geschäftsbestimmung, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Auszug verpflichtet sein soll, ist nicht nur für sich unzulässig; sondern macht auch die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam.
    LG Berlin
    13.01.1998
  2. 61 S 35/87 - Nachmietergestellung
    Leitsatz: 1. Akzeptiert der Vermieter vorbehaltlos den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter und läßt er den Besitz an der Wohnung von dem Mieter unmittelbar auf den Nachmieter übertragen, dann darf der Mieter grundsätzlich davon ausgehen, daß der Nachmieter die Wohnung zu im wesentlichen unveränderten Mietbedingungen vermietet bekommt. 2. In einem solchen Fall endet das Mietverhältnis zu dem Mieter mit der Übergabe der Wohnung an den Nachmieter.
    LG Berlin
    11.01.1998
  3. 13.O.363/97 - Löschungsbewilligungsanspruch aus Amtshaftung
    Leitsatz: 1. Der auf Geldersatz bestehende Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung besteht auch in Form eines Freistellungsanspruchs (hier: Löschung von Grundstückslasten). 2. Wird durch einen Bescheid der Betroffene als "Versuchskaninchen" für eine als zweifelhaft erkannte und höchst gewagte "teleologische Auslegung" eine eindeutig anderslautende Gesetzesvorschrift mißbraucht, ist eine Amtspflichtverletzung gegeben. 3. Die Schuldhaftigkeit der Amtspflichtverletzung ist gegeben, weil gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstoßen wurde und der Behörde dieser Verstoß auch bekannt war. 4. Soweit die Behörde eine wortlautkonträre angeblich "teleologische Auslegung" vornimmt, handelt sie auf eigenes Risiko. 5. Weder interne Empfehlungen des BMJ noch die Gesetzesauslegung des Referatsleiters Dr. Schmidt-Räntsch, auch wenn dieser eine hohe Qualifikation besitzen sollte, kann eine höchstrichterliche Rechtsprechung ersetzen oder ein Abweichen vom eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden.
    LG Berlin
    08.01.1998
  4. 4 C 134/98 - Mietvertrag; Teilkündigung; Garage; Einstellplatz; überraschende Klausel; Formularklausel; Allgemeine Geschäftsbedingung
    Leitsatz: Eine Teilkündigung ist im einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und Garage unzulässig, sofern sie nicht wirksam vorbehalten worden ist. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zugunsten des Vermieters als Verwender der Klausel kein Vorbehalt vereinbart werden.
    AG Menden
    30.12.1998
  5. 22 C 167/98 - Vertragsaufhebung; Auszug; Angebot; konkludente Annahme
    Leitsatz: Äußert der Vermieter: "Dann zieht doch endlich aus", kann der Mieter dies als Angebot zur Vertragsaufhebung verstehen und durch seinen Auszug konkludent annehmen.
    AG Bergheim
    22.12.1998
  6. 5 II 179/97 - Buchungsgebühren; Lastschriftverfahren; Umlegung; Sondervergütung; Verwaltervertrag
    Leitsatz: Buchungsgebühren, die dem Verwalter laut Verwaltervertrag gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Sondervergütung zustehen, können nur anteilsmäßig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden.
    AG Brilon
    19.12.1998
  7. 221 C 413/98 - Kopien; Belege; Betriebskostenabrechnung; Zusendung
    Leitsatz: Der Mieter hat einen Anspruch auf Zusendung der einer Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege gegen Kostenerstattung von 50 Pfennig pro Kopie.
    AG Köln
    18.12.1998
  8. 10 C 138/98 - Zustellung an gerüchteweise ausgezogenen Mieter
    Leitsatz: Der Beweis des Zugangs durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters ist dann nicht geführt, wenn nicht feststeht, ob zu diesem Zeitpunkt der Mieter noch im Hause wohnte.
    AG Neukölln
    17.12.1998
  9. 3 C 1150/98 (A) - Parabolantenne; Balkon; vertragsmäßiger Gebrauch
    Leitsatz: Der Vermieter hat keinen Anspruch wegen vertragswidrigen Gebrauchs auf Beseitigung einer Parabolantenne, die auf einem 10 kg schweren Verbundfuß steht und nur mit maximal einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt.
    AG Fulda
    16.12.1998
  10. 219 C 430/98 - Betretensrecht; Wohnung; Verwalterwechsel; Zutrittsrecht; Wohnungsbesichtigung
    Leitsatz: Das Recht des Vermieters, die Wohnung auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu prüfen, kann nur in angemessenen zeitlichen Abständen, nämlich in einem Abstand von etwa zwei Jahren, ausgeübt werden.
    AG Köln
    16.12.1998