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65 S 308/97 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel; Renovierung bei AuszugLeitsatz: Eine allgemeine Geschäftsbestimmung, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Auszug verpflichtet sein soll, ist nicht nur für sich unzulässig; sondern macht auch die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam.LG Berlin13.01.1998
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61 S 35/87 - NachmietergestellungLeitsatz: 1. Akzeptiert der Vermieter vorbehaltlos den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter und läßt er den Besitz an der Wohnung von dem Mieter unmittelbar auf den Nachmieter übertragen, dann darf der Mieter grundsätzlich davon ausgehen, daß der Nachmieter die Wohnung zu im wesentlichen unveränderten Mietbedingungen vermietet bekommt. 2. In einem solchen Fall endet das Mietverhältnis zu dem Mieter mit der Übergabe der Wohnung an den Nachmieter.LG Berlin11.01.1998
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13.O.363/97 - Löschungsbewilligungsanspruch aus AmtshaftungLeitsatz: 1. Der auf Geldersatz bestehende Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung besteht auch in Form eines Freistellungsanspruchs (hier: Löschung von Grundstückslasten). 2. Wird durch einen Bescheid der Betroffene als "Versuchskaninchen" für eine als zweifelhaft erkannte und höchst gewagte "teleologische Auslegung" eine eindeutig anderslautende Gesetzesvorschrift mißbraucht, ist eine Amtspflichtverletzung gegeben. 3. Die Schuldhaftigkeit der Amtspflichtverletzung ist gegeben, weil gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstoßen wurde und der Behörde dieser Verstoß auch bekannt war. 4. Soweit die Behörde eine wortlautkonträre angeblich "teleologische Auslegung" vornimmt, handelt sie auf eigenes Risiko. 5. Weder interne Empfehlungen des BMJ noch die Gesetzesauslegung des Referatsleiters Dr. Schmidt-Räntsch, auch wenn dieser eine hohe Qualifikation besitzen sollte, kann eine höchstrichterliche Rechtsprechung ersetzen oder ein Abweichen vom eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden.LG Berlin08.01.1998
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4 C 134/98 - Mietvertrag; Teilkündigung; Garage; Einstellplatz; überraschende Klausel; Formularklausel; Allgemeine GeschäftsbedingungLeitsatz: Eine Teilkündigung ist im einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und Garage unzulässig, sofern sie nicht wirksam vorbehalten worden ist. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zugunsten des Vermieters als Verwender der Klausel kein Vorbehalt vereinbart werden.AG Menden30.12.1998
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22 C 167/98 - Vertragsaufhebung; Auszug; Angebot; konkludente AnnahmeLeitsatz: Äußert der Vermieter: "Dann zieht doch endlich aus", kann der Mieter dies als Angebot zur Vertragsaufhebung verstehen und durch seinen Auszug konkludent annehmen.AG Bergheim22.12.1998
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5 II 179/97 - Buchungsgebühren; Lastschriftverfahren; Umlegung; Sondervergütung; VerwaltervertragLeitsatz: Buchungsgebühren, die dem Verwalter laut Verwaltervertrag gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Sondervergütung zustehen, können nur anteilsmäßig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden.AG Brilon19.12.1998
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221 C 413/98 - Kopien; Belege; Betriebskostenabrechnung; ZusendungLeitsatz: Der Mieter hat einen Anspruch auf Zusendung der einer Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege gegen Kostenerstattung von 50 Pfennig pro Kopie.AG Köln18.12.1998
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10 C 138/98 - Zustellung an gerüchteweise ausgezogenen MieterLeitsatz: Der Beweis des Zugangs durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters ist dann nicht geführt, wenn nicht feststeht, ob zu diesem Zeitpunkt der Mieter noch im Hause wohnte.AG Neukölln17.12.1998
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3 C 1150/98 (A) - Parabolantenne; Balkon; vertragsmäßiger GebrauchLeitsatz: Der Vermieter hat keinen Anspruch wegen vertragswidrigen Gebrauchs auf Beseitigung einer Parabolantenne, die auf einem 10 kg schweren Verbundfuß steht und nur mit maximal einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt.AG Fulda16.12.1998
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219 C 430/98 - Betretensrecht; Wohnung; Verwalterwechsel; Zutrittsrecht; WohnungsbesichtigungLeitsatz: Das Recht des Vermieters, die Wohnung auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu prüfen, kann nur in angemessenen zeitlichen Abständen, nämlich in einem Abstand von etwa zwei Jahren, ausgeübt werden.AG Köln16.12.1998