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  1. VG 25 A 555.91 - Aufbauenteignung; Verfügungsverbot
    Leitsatz: 1. Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz werden vom Vermögensgesetz nicht erfaßt. 2. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG ist auch bei Grundstücksveräußerungen anzuwenden. 3. Zur rechtlichen Stellung des Käufers von Rückübertragungsrechten.
    VG Berlin
    21.10.1991
  2. VG 25 A 52.91 - Modernisierung; Wertverbesserungskosten; Deckenabhängung; Leitungsverkleidungen
    Leitsatz: 1. Kosten für leitungsverdeckende Abhängungen von Decken keine Wertverbesserungskosten. 2. Kosten für die Verkleidung von im Treppenhaus verlegten Leitungen (elektrische Steigeleitung, Klingel- und Gegensprechanlage) bis zu der Höhe umlagefähig, wie sie bei einer Unterputzverlegung angefallen wären.
    VG Berlin
    08.07.1991
  3. VG 25 A 492.91 - Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; Gerichtsstand der belegenen Sache
    Leitsatz: Für Rechtsstreitigkeiten über Bescheide der Treuhandanstalt, durch die die Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 a VermG zugelassen wird, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt; es gilt der besondere Gerichtsstand der Belegenheit der Sache (§ 52 Nr. 1 VwGO).
    VG Berlin
    11.10.1991
  4. VG 25 A 436.91 - Rechtsschutz; Verfügungsbeschränkung; Dritter; GmbH; Erbengemeinschaft
    Leitsatz: 1. Das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aussetzung der Verfügungsbeschränkungen gem. § 3 a Vermögensgesetz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. 2. "Dritter" im Sinne des § 3 a Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz ist auch eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter gleichzeitig Mitglied einer berechtigten Erbengemeinschaft ist.
    VG Berlin
    13.09.1991
  5. VG 25 A 365.91 - Investitionsvorrangverfahren; Anhörungspflicht; Betriebseinweisung; Prognoseentscheidung
    Leitsatz: 1. Anforderungen an die Anhörungspflicht im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz. 2. Die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 3 Satz 3 Vermögensgesetz sind nicht gegeben, wenn der Rückübertragungsberechtigte keinen Antrag nach § 6 a Vermögensgesetz auf vorläufige Einweisung stellt. 3. Im Rahmen der Entscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz wird nicht die Gewißheit der Fortführung eines Betriebes und der Erhaltung oder gar Erweiterung der Zahl der Arbeitsplätze verlangt, sondern nur eine Prognoseentscheidung.
    VG Berlin
    19.07.1991
  6. VG 25 A 10.91 - Modernisierung; Phosphatierungs-Anlage; Heizkostenverteiler; Fernheizung; Kostenverteilung; Modernisierungsumlage
    Leitsatz: 1. Der Entscheidungsspielraum des Vermieters, bei der Modernisierung eine billige oder eine teure Anlage einzubauen, endet dort, wo die üblichen Preise in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten werden; bei einer Überschreitung von 2/3 ist diese Grenze jedenfalls nicht mehr eingehalten. 2. Einbau einer Phosphatierungs-Anlage ist eine Wertverbesserung. 3. Einbau von Heizkostenverteilern auch bei Anschluß an die Fernheizung als Wertverbesserung. 4. Verteilung der Kosten beim Einbau von Fernheizung und Fernwarmwasser nach Maßgabe der für beide Bereiche veranschlagten Leistung.
    VG Berlin
    08.07.1991
  7. VG 1 A 212.91 - Parteienrecht DDR; verbundene juristische Person; treuhänderische Verwaltung; Volkseigentum; Rechtsträgerschaft; Auskunfts- und Rechenschaftspflicht; Räumungsanordnung; sofortige Vollziehung; SED/FDJ/Jugendheim GmbH
    Leitsatz: 1. Die Treuhandanstalt handelt im Rahmen der ihr gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages übertragenen Befugnisse zur treuhänderischen Verwaltung im Verhältnis zu den von dieser Vorschrift erfaßten Parteien und Organisationen hoheitlich; für Streitigkeiten in diesem Bereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. insoweit schon den Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 44.91 -, LKV 1991, 316). Die Treuhand gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR unterscheidet sich von anderen kraft öffentlichen Rechts begründeten Treuhandverhältnissen dadurch, daß der Treuhänder eine Behörde ist und nicht eine - in der Regel durch behördliche Anordnung bestellte - Privatperson, bei der die formellen und materiellen Voraussetzungen für hoheitliches Handeln fehlen. 2. Die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag sind in erster Linie darauf gerichtet, die bei den Parteien und Organisationen in der ehemaligen DDR infolge der vierzigjährigen Herrschaft der SED über Staat und Gesellschaft entstandene und den Re-gelungen des Grundgesetzes zur Stellung und Funktion der Parteien in Art. 21 völlig zuwiderlaufenden Konzentration von Vermögenswerten (Eigentum und eigentumsähnliche Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse - Rechtsträgerschaft -) zu beenden. Parteien und ihnen verbundene Organisationen waren als Eigentümer Subjekte des Eigentums in der Form des sozialistischen Eigentums gesellschaftlicher Organisationen der Bürger bzw. erhielten Be- sitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse am Volkseigentum. Diese durch die Verfassung und das Zivilgesetzbuch der DDR eingeräumte Rechtsstellung hat mit dem gemäß Art. 14 GG gegen den Staat ge richteten Abwehr- und Schutzanspruch und auch mit der um dieser Aufgaben willen anerkannten Gewährleistung des (Privat-) Eigentums als Rechtsinstitut nichts gemein. Soweit ehemals sozialistisches Eigentum i. S. d. Verfassung der DDR und ehemalige Rechtsträgerschaften am Volkseigentum durch die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erfaßt und gesichert werden, wird der durch Art. 14 GG und Art. 21 GG ge-währleistete Schutzbereich daher grundsätzlich nicht berührt. 3. Bei der Auslegung des Begriffs "verbundene juristische Person" i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR ist nicht lediglich auf formale Kri-terien wie zum Beispiel auf die rechtliche Verselbständigung einer Organisation als juristische Person des Privatrechts gegenüber der Partei abzustellen. Vielmehr ist insbesondere auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen (so bereits Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991, a. a. O.). Dies folgt im wesentlichen aus dem Sinn und Zweck der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maß gaben des Einigungsvertrages, wonach die aufgrund der vierzigjährigen Herrschaft der SED entstandenden Vermögensverschiebungen beseitigt werden sollen. Bei dieser Zielsetzung werden insbesondere auch gegenüber den Parteien rechtlich verselbständigte juristische Personen erfaßt, deren wesentliches Vermögen aus den infolge der Herrschaft der SED und der nicht vorhanden gewesenen Trennung von Parteien und Staat vorgenommenen Vermögenszuordnungen stammt und die ihre Wirtschafts- und Finanzkraft im wesentlichen ausschließlich aus derartigen Vermögenswerten beziehen. 4. Bei der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR handelt es sich nicht um eine "überwachende Treuhand", aufgrund derer die Geschäftstätigkeit der Partei oder verbundenen Organisation lediglich im nachhinein zu kontrollieren ist, vielmehr kann nach dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift unter treuhänderischer Verwaltung nur die Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Treuhandanstalt unter Ausschluß der Verfügungsbefugnis der Partei oder ihr verbundenen Organisation verstanden werden. 5. Die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erstreckt sich auch auf ehemaliges Volkseigentum, das Parteien und Organisationen i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR in Rechtsträgerschaft übertragen worden war. Bei früheren Rechtsträgerschaften am Volkseigentum steht bereits jetzt fest, daß die im Hinblick darauf bestandenen Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse nicht gemäß Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) der Anlage II zum Einigungsvertrag an die betroffene Partei oder Organisation zurückzugeben sind; die Rechtsträgerschaften sind mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 als typisches Rechtsinstitut der DDR ebenso wie das sozialistische Eigentum, von dem sie abgeleitet sind, erloschen. Offen bleibt, ob die Treuhandanstalt im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR auch zu einer Verwertung von ehemaligem Volkseigentum in Rechtsträgerschaft von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen berechtigt ist oder ob sie diese Vermögenswerte lediglich bis zu einer gesetzlichen Zuordnung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag zu verwalten hat.
    VG Berlin
    11.09.1991
  8. VG 1 A 693.90 - Investitionsvorrang; Anmelder; Restitution; Betriebsfortführung; Gleichwertigkeit des Investitionsvorhabens; Erwerbsinteressent
    Leitsatz: Die Treuhandanstalt hat bei der Privatisierung eines Betriebs oder Betriebsteils auch eine Rückgabe an den früheren (enteigneten) Eigentümer in Betracht zu ziehen, wenn dieser gewillt ist, den Betrieb fortzuführen, und hierfür eine Konzeption vorlegt, die eine Weiterführung des Betriebs erwarten läßt und die nach Art und Umfang der beabsichtigten Investitionen den Vorhaben anderer Erwerbsinteressenten gleichwertig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu solchen Bewerbern, denen eine Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen in der DDR erteilt worden ist.
    VG Berlin
    15.03.1991
  9. VG 1 A 21.91 - Anwendungsbereich des Straßengesetzes; Vereinheitlichungsgesetz
    Leitsatz: Zur Anwendung des Berliner Straßengesetzes auf die Bezirke in Ost-Berlin.
    VG Berlin
    27.02.1991
  10. VG 1 A 152.91 - Betriebsverkauf; Vergabeentscheidung; Buchhandlung
    Leitsatz: Antrag eines Mitbewerbers auf Unterbindung des Verkaufs eines Betriebes an den ausgewählten Bewerber.
    VG Berlin
    24.05.1991