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Urteil Rechtsschutz
Schlagworte
Rechtsschutz; Verfügungsbeschränkung; Dritter; GmbH; Erbengemeinschaft
Leitsätze
1. Das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aussetzung der Verfügungsbeschränkungen gem. § 3 a Vermögensgesetz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
2. "Dritter" im Sinne des § 3 a Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz ist auch eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter gleichzeitig Mitglied einer berechtigten Erbengemeinschaft ist.
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