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Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Wertverbesserungskosten; Deckenabhängung; Leitungsverkleidungen
Leitsätze
1. Kosten für leitungsverdeckende Abhängungen von Decken keine Wertverbesserungskosten.
2. Kosten für die Verkleidung von im Treppenhaus verlegten Leitungen (elektrische Steigeleitung, Klingel- und Gegensprechanlage) bis zu der Höhe umlagefähig, wie sie bei einer Unterputzverlegung angefallen wären.
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