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  1. IV ZR 298/99 - konkludenter Regreßverzicht; Gebäudeversicherer; Versicherung; einfache Fahrlässigkeit; Brandschaden
    Leitsatz: In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.
    BGH
    08.11.2000
  2. V ZR 306/99 - Grundstücksgeschäfte der Gemeinden in Mecklenburg -Vorpommern
    Leitsatz: a) Der Runderlaß des Innenministers von Mecklenburg Vorpommern vom 22. April 1991 (ABl. S. 338) über genehmigungsfreie Grundstücksgeschäfte der Gemeinden stellte eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 49 Abs. 4 KomVerf dar. b) Der auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock beschränkt gewesene Runderlaß hatte keine irrevisible Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO, sondern eine Verwaltungsmaßnahme zum Gegenstand, deren Inhalt durch Auslegung zu bestimmen ist; danach waren die von dem Erlaß erfaßten Grundstücksgeschäfte mit dessen Wirksamwerden genehmigungsfrei. c) Wegen des Ausstehens der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 KomVerf schwebend unwirksame Grundstücksgeschäfte der Gemeinde wurden mit Inkrafttreten des Runderlasses wirksam.
    BGH
    03.11.2000
  3. V ZR 189/99 - Enteignungen zugunsten des Parteivermögens; Zivilrechtliche Eigentumsansprüche bei Investitionsvorrangbescheid; Aufbauenteignung
    Leitsatz: a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Vermögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112). b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Betrieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil. c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grundstück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist. d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwerden der Bekanntgabe an den Betroffenen.
    BGH
    03.11.2000
  4. V ZR 172/99 - Bauerwartungsland, Kaufvertrag über - und Rücktritt vom Kaufvertrag
    Leitsatz: Der Rücktritt des Käufers von einem Kaufvertrag über ein als Bauerwartungsland verkauftes Grund stück wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Käufer zur Verwirklichung des mit dem Verkäufer ver abredeten Bauvorhabens auf die Planungsentscheidung Einfluß nimmt und das Grundstück hierdurch nicht in derselben Weise erschlossen wird wie die anderen Grundstücke des Planungsgebiets.
    BGH
    27.10.2000
  5. V ZR 258/99 - Besitzrecht der LPG mit Rechtsträgerschaft an dem bebauten volkseigenen Grundstück
    Leitsatz: Einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, der die Rechtsträgerschaft an einem bebauten volkseigenen Grundstück übertragen war, stand ein Besitzrecht an diesem von ihr genutzten Grundstück nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b EGBGB zu.
    BGH
    27.10.2000
  6. VII ZR 239/98 - Vergütung, übliche - zur Zeit des Vertragsschlusses
    Leitsatz: Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
    BGH
    26.10.2000
  7. VII ZR 99/99 - Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bei vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag
    Leitsatz: Die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem abstrakt objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlußrechnung bestimmen und begrenzen.
    BGH
    26.10.2000
  8. V ZR 285/99 - Altlasten, Aufklärungspflicht des Verkäufers über -; Aufklärungspflicht, - des Verkäufers über Altlasten
    Leitsatz: a) Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenver dacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt. b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenba rungspflichtige Umstände aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzu tragende konkrete, d. h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte Aufklärung widerlegt.
    BGH
    20.10.2000
  9. V ZR 207/99 - Minderung, - des Kaufpreises für zunächst nicht bestehende zugesicherte Eigenschaft; Gefahrüber- gang, - maßgeblich für Gewährleistung im Kaufrecht
    Leitsatz: Fehlt der gekauften Sache bei Gefahrübergang eine zugesicherte Eigenschaft, entfällt der Anspruch des Käufers auf Minderung nicht dadurch, daß der Sache bis zum Vollzug der Minderung die zugesicherte Eigenschaft zuwächst.
    BGH
    20.10.2000
  10. V ZR 194/99 - Bodenreformgrundstück; Ausscheiden aus dem Nachlass; Frist für Klage gegen Erlöschen der Vormerkung
    Leitsatz: a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von BGHZ 140, 223, 231 ff.). b) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstigter aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus. EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Registerverfahrensbeschleunigungsges etzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 eingetragen worden sind, am 1. Juni 1994. b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
    BGH
    20.10.2000