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  1. 10 U 197/98 - Arglistige Täuschung; Nebenkostenvorauszahlung; Betriebskostenvorauszahlung; Anfechtung; Mietvertrag; Entwässerungskosten
    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch des Mieters oder seine Berechtigung zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, wenn die tatsächliche Mietbelastung die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen erheblich überschreitet. 2. Die mietvertraglich geregelten "Kosten der Entwässerung" umfassen mangels einer gegenteiligen Regelung auch die Aufwendungen des Vermieters für das Abführen von Oberflächenwasser, so daß diese in gleicher Weise umlagefähig sind.
    OLG Düsseldorf
    03.02.2000
  2. 10 U 199/99 - Aufrechnung; Verschlechterung des Mietobjekts; Vertragsbeendigung; Fristlose Kündigung; Vorenthaltung der Mietsache; Rückgabepflicht
    Leitsatz: Ein Mieter, der dem Vermieter nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Mietsache entgegen seiner Rückgabeverpflichtung infolge der Vertragsbeendigung vorenthält, kann nicht unter Berufung auf eine weitere Verschlechterung des Mietobjekts während der Vorenthaltung mit Gegenforderungen aufrechnen.
    OLG Düsseldorf
    07.12.2000
  3. 10 U 227/99 - Schriftform; fehlende Unterzeichnung; Eigentümerstellung des Vermieters; Entziehung; Gefälligkeit; fristlose Kündigung; Entzug von Gewerbefläche; Aufklärungspflicht
    Leitsatz: 1. Für das Schriftformerfordernis reicht es aus, wenn nur eines von mehreren Vertragsexemplaren im Zeitpunkt der Unterzeichnung den an die Einhaltung der Schriftform zu stellenden Anforderungen genügt. 2. Eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verletzung einer Aufklärungspflicht seitens des (Unter-) Vermieters setzt voraus, daß seine Nichteigentümerschaft einen Umstand darstellt, der nur ihm bekannt ist, und von dem er weiß oder zumindest wissen muß, daß die Entscheidung seines Verhandlungspartners zum Vertragsschluß von der Kenntnis dieses Umstands beeinflußt wird. 3. Der Entzug von Gewerbeflächen, die gefälligkeitshalber zur Nutzung überlassen wurden, jedoch nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter.
    OLG Düsseldorf
    19.10.2000
  4. 10 U 34/99 - Verrechnung einer Teilleistung auf älteste Mietforderung; stillschweigende Anerkennung einer Tilgungsbestimmung; Tilgungsreihenfolge; Aufrechnungsverbot; freiwillige Zahlung auf gepfändete Mietforderungen
    Leitsatz: 1. Trifft der Mieter bei Vornahme der Mietüberweisung keine Leistungsbestimmung, wird gemäß § 366 Abs. 2 BGB die älteste Mietschuld getilgt. 2. Zahlt der Mieter die am 3. Werktag fällige Miete verspätet erst am 11. des Monats, so kann allein hieraus nicht geschlossen werden, daß er konkludent die Miete für den laufenden Monat erfüllen will. 3. Eine Tilgungsbestimmung kann auch noch nachträglich dadurch stillschweigend vereinbart werden, daß der Mieter eine Anrechnungserklärung des Vermieters widerspruchslos hinnimmt. 4. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge wird nicht allein dadurch außer Kraft gesetzt, daß der Schuldner von mehreren rückständigen Mietraten nachträglich gerade die Forderung unstreitig stellt, die nach § 366 Abs. 2 BGB vorrangig zu tilgen ist. 5. Das Urteil des BGH vom 23. Februar 1999 (GE 1999, 1121), wonach § 366 Abs. 1 BGB zugunsten des Schuldners in der Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet, ist nicht auf den Drittschuldner anzuwenden, der freiwillig Zahlungen auf die gepfändeten Mietzinsforderungen erbringt. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    09.03.2000
  5. 10 U 49/99 - Sonderkündigungsrecht; Verweigerung; Untervermietung; Kündigungsfrist
    Leitsatz: Die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB gilt auch im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB.
    OLG Düsseldorf
    08.06.2000
  6. 10 U 94/99 - Verwaltungskosten; Instandhaltungskosten; Umlagemaßstäbe; keine Flächenkorrektur nach Neuvermessung bei vereinbarter Fläche; Auswechselung von Lampen und Glühbirnen; Kosten für Kleinteile (Düsen, Filter, Dichtungen); Austausch einer Heizungspumpe; Gartenpflegekosten; Erstbeschaffung von Pflanzen und Gehölzen; Pflanzenausleihe für zeitweilige Verschönerung; Bestreiten nur nach Unterlageneinsicht
    Leitsatz: 1. Ob die Umlage der Betriebskosten sachlich zutreffend ist, ist regelmäßig eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung und nicht ihrer formellen Darstellung. Hierüber hat das Gericht im Abrechnungsprozeß in der Sache zu entscheiden. 2. Sind einzelne Abrechnungsposten streitig und möglicherweise ganz oder teilweise unrichtig, so ändert dies nichts an der Fälligkeit der Gesamtabrechnung im übrigen, wenn die Abrechnung unschwer um die strittigen Positionen gekürzt werden kann. 3. Zur Bestimmung des Inhalts der in einem gewerblichen Mietvertrag als umlagefähig vereinbarten Betriebskosten können die Regelungen der Anlage 3 zu § 27 II. BV entsprechend herangezogen werden. 4. Kosten für die Auswechselung von Lampen und Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine Betriebskosten i. S. der Ziffer 11 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. 5. Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i. S. v. § 7 Abs. 2 HKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z. B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe. 6. Die Kosten der Erstanschaffung von Pflanzen und Gehölzen sind keine Kosten der Gartenpflege i. S. der Ziffer 10 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Die Kosten der Leihe von Thuja Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anläßlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar. 7. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muß der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden. 8. Stellt der Vermieter während der Mietzeit aufgrund einer Neuvermessung fest, daß die für die Abrechnung der Betriebskosten maßgeblichen Flächenangaben falsch berechnet sind, so ist er grundsätzlich befugt bzw. bei einer Abweichung zu Lasten des Mieters verpflichtet, die korrigierte Flächengröße der zu erstellenden Abrechnung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine bestimmte Flächengröße vertraglich vereinbart haben. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    08.06.2000
  7. 10 W 1/00 - Umlegungsmaßstab Fläche und Miettage; Unbilligkeit der Betriebskostenumlage vom Mieter darzulegen
    Leitsatz: 1. Das Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen läßt dem Vermieter begriffsnotwendig einen bis an die objektiven Grenzen der Billigkeit reichenden Ermessensspielraum bei der Wahl der in Betracht kommenden Verteilungsschlüssel, so daß es im Streitfall zunächst dem Mieter obliegt, die Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung substantiiert zu bestreiten. Ist das geschehen, ist es Sache des Vermieters, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Billigkeit seiner Leistungsbestimmung rechtfertigen. 2. Enthält der Mietvertrag keine anderslautende Regelung, so ist der gewerbliche Vermieter nach §§ 315, 316 BGB berechtigt, den Jahresgesamtbetrag der als umlagefähig vereinbarten Kosten der Straßenreinigung/des Winterdienstes für ein Geschäftshaus mit Ladenpassage auf der Basis des Flächenmaßstabs nach Miettagen zeitanteilig auf den Mieter umzulegen, auch wenn dessen Mietzeit erst am 18. Juni begonnen hat. 3. Die kurze Verjährung der §§ 197, 201 BGB gilt auch für den Anspruch des gewerblichen Vermieters auf Zahlung des sich aus der allgemeinen Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos. 4. Zur Frage der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung bei Versäumung einer vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist.
    OLG Düsseldorf
    03.02.2000
  8. 10 W 25/00 - Rechtsweg; Überlassungsvereinbarung; Hoheitsträger; öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Leitsatz: Zu der Frage, welcher Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer sog. Überlassungsvereinbarung eröffnet ist, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (hier: Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes auf einem Flughafengelände) zu dienen bestimmt ist.
    OLG Düsseldorf
    11.05.2000
  9. 10 W 64/00 - Verbotene Eigenmacht des Verpächters und seines Erfüllungsgehilfen
    Leitsatz: 1. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis durch "Abtretung" auf einen Dritten ist ohne Zustimmung des Pächters unwirksam. § 571 BGB findet auf diesen Fall keine (entsprechende) Anwendung. 2. Beantragt der Pächter im Wege der einstweiligen Verfügung, ihn daran zu hindern, ihm gehörende Gegenstände aus den Pachträumen zu entfernen, so liegt hierin keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn das Verhalten des Verpächters als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren ist. 3. Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Verfügungsantrags, dem Pächter ungehinderten Zugang zum Zwecke der Räumung und Fortschaffung ihm gehörender Sachen zu gewähren. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    12.09.2000
  10. 3 Wx 118/00 - Aufteilungsplan; Teilungserklärung; Widerspruch; Zweckbestimmung; Lager
    Leitsatz: 1. Allein der Bezeichnung als "Lager", die nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung, vorkommt, ist die Bedeutung einer die Nutzung des Teileigentums einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht beizumessen mit der Folge, daß die umfassendere Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung "Gewerbefläche" gilt. 2. Unter Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung kann der Teileigentümer im Rahmen der zu gewährenden ungehinderten Gewerbeausübung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer verlangen, daß an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr der Eingang zum Hof der Anlage nicht verschlossen und dem berechtigten Personenkreis ungehindert Zutritt gewährt wird.
    OLG Düsseldorf
    05.06.2000