Urteil Aufteilungsplan
Schlagworte
Aufteilungsplan; Teilungserklärung; Widerspruch; Zweckbestimmung; Lager
Leitsätze
1. Allein der Bezeichnung als "Lager", die nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung, vorkommt, ist die Bedeutung einer die Nutzung des Teileigentums einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht beizumessen mit der Folge, daß die umfassendere Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung "Gewerbefläche" gilt.
2. Unter Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung kann der Teileigentümer im Rahmen der zu gewährenden ungehinderten Gewerbeausübung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer verlangen, daß an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr der Eingang zum Hof der Anlage nicht verschlossen und dem berechtigten Personenkreis ungehindert Zutritt gewährt wird.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?