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Urteil Schriftform


Schlagworte

Schriftform; fehlende Unterzeichnung; Eigentümerstellung des Vermieters; Entziehung; Gefälligkeit; fristlose Kündigung; Entzug von Gewerbefläche; Aufklärungspflicht

Leitsätze

1. Für das Schriftformerfordernis reicht es aus, wenn nur eines von mehreren Vertragsexemplaren im Zeitpunkt der Unterzeichnung den an die Einhaltung der Schriftform zu stellenden Anforderungen genügt.

2. Eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verletzung einer Aufklärungspflicht seitens des (Unter-) Vermieters setzt voraus, daß seine Nichteigentümerschaft einen Umstand darstellt, der nur ihm bekannt ist, und von dem er weiß oder zumindest wissen muß, daß die Entscheidung seines Verhandlungspartners zum Vertragsschluß von der Kenntnis dieses Umstands beeinflußt wird.

3. Der Entzug von Gewerbeflächen, die gefälligkeitshalber zur Nutzung überlassen wurden, jedoch nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter.

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