« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (651 - 660 von 731)

  1. 10 W 1545/03 - Bodenneuordnung; Sonderungsteilbescheid; Bodenrichtwert; Wertermittlungsstichtag; Bemessungszeitpunkt; Entschädigungsleistung; Ausgleichsleistung
    Leitsatz: 1. In den Verfahren nach § 1 Nr. 3 und Nr. 4 BoSoG (ergänzende und komplexe Bodenneuordnung) ist in entsprechender Anwendung der § 58 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Erlaß des Sonderungsbescheids der für die Bestimmung des Bodenwerts maßgebende Zeitpunkt (Anschluß an den Beschluß des OLG Dresden [3. ZS] vom 13. Dezember 1999 - 3 W 1583/99). Eine Vorverlegung auf einen früheren Zeitpunkt (hier den der Eröffnung des Verfahrens) in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 SachenRBerG kommt nicht in Betracht. 2. Zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 SachenRBerG bei der Bemessung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach § 15 BoSoG.
    OLG Dresden
    03.04.2006
  2. 5 U 1451/05 - Wettbewerbsverbot, Filialapotheke, Einkaufszentrum, Formularmietvertrag
    Leitsatz: 1. Ein Wettbewerbsverbot, das dem Mieter von zum Betrieb einer Apotheke in einem Einkaufszentrum angemieteten Räumen auferlegt wird, verstößt gegen § 305 c Abs. 1 BGB, wenn es in einem vom Vermieter gestellten 25-Seiten-Formularmietvertrag auf der vorletzten Seite unter „Sonstiges" geregelt ist. 
 2. Ein solches Wettbewerbsverbot, das ausschließlich dem Mieter den Betrieb eines Konkurrenzgeschäfts im räumlichen Umkreis von 3 km um das in der Innenstadt gelegene Einkaufszentrum herum für die gesamte Vertragslaufzeit von 10 Jahren untersagt, benachteiligt den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.
    OLG Dresden
    03.01.2006
  3. I-24 U 166/05 - Schönheitsreparaturen-Klausel nach Erforderlichkeit
    Leitsatz: 1. Die Klausel "Der Mieter wird Schönheitsreparaturen nach den Erfordernissen der Praxis vornehmen." belastet den Mieter mit der Renovierungspflicht und stellt nicht lediglich den Vermieter von dieser Pflicht frei. 2. Ein nach dem Mietvertrag zulässiger, dem Vermieter aber vertragswidrig nicht angezeigter Einbau muß von dem Mieter nicht weggenommen werden, wenn ihm die Wegnahme vertraglich freigestellt ist (hier: Parkettboden in einer gemieteten Arztpraxis).
    OLG Düsseldorf
    08.06.2006
  4. I-10 U 115/06 - Einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Garage; Betriebskostenabrechnung durch Dritte; außergerichtliche Anwaltskosten; Schadensminderungspflicht; Gerichtsstand
    Leitsatz: 1. Zur Annahme eines einheitlichen Mietvertrages über Wohnung und Garage. 2. Zur Berechtigung des Mieters zur außergerichtlichen Rechtsverteidigung, gegenüber einer Nebenkostenabrechnung einen Rechtsanwalt einzuschalten. 3. Der Vermieter hat einen Fehler des Abrechnungsunternehmens bei der Erstellung der Jahresabrechnung nach § 78 BGB zu vertreten. 4. Zur Frage, ob der Mieter gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstößt, wenn er sich zur Überprüfung der Abrechnung nicht zunächst an eine Institution wie den Mieterbund oder die Verbraucherzentrale wendet. 5. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG beläuft sich auf 20 % der Gebühren und nur maximal 20 €. 6. Für den Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der Gesetzesfassung vom 5. Mai 2004 (nunmehr: Nr. 2300) ist davon auszugehen, daß die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr darstellt.
    OLG Düsseldorf
    07.12.2006
  5. I-10 U 116/05 - Fristlose Kündigung; Videokamera-Attrappe
    Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn die Durchführung des Vertrages infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, daß sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist. 2. Wenn der gewerbliche Mieter (hier: Rechtsanwalt) im Zeitpunkt der Kündigung bereits ausgezogen ist und keine ernsthafte Nutzungsabsicht der angemieteten Kanzleiräume mehr besteht, macht die Anbringung einer Videokamera-Attrappe im Treppenhaus die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht unzumutbar i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB. 3. Wartet der Mieter nahezu ein Jahr, bis er eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auf ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils stützt, ist sein Kündigungsrecht verwirkt. 4. Einem Vermieter, der sich mit einem Nachmieter einverstanden erklärt, ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegen mögliche Schäden als Folge des Mieterwechsels rechtlich abzusichern. Lehnt der Mieter das Verlangen des Vermieters nach einer Bonitätsprüfung und Selbstauskunft der von ihm vorgeschlagenen Nachmieterin ab mit der Folge, daß ein Nachmietvertrag nicht zustande kommt, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
    OLG Düsseldorf
    16.02.2006
  6. I-10 U 120/05 - Mischmietverhältnis; Verrechnung von Minderzahlungen; Betriebskostenvorschüsse; Parteivereinbarung; Wirtewohnung
    Leitsatz: 1. Hat der Mieter durch einheitlichen Vertrag eine Gaststätte mit zugehöriger Wirtewohnung gemietet, handelt es sich um ein Mischmietverhältnis, dessen rechtliche Einordnung anhand der sog. Übergewichtstheorie vorzunehmen ist. Ist Vertragsschwerpunkt die Nutzung als Gaststätte, unterliegt das einheitliche Vertragsverhältnis insgesamt dem für die Geschäftsraummiete geltenden Mietrecht. (Amtlicher Leitsatz) 2. Kosten einer Inventarversicherung können nur kraft ausdrücklicher Vereinbarung auf den (Gewerbe-) Mieter umgelegt werden. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Düsseldorf
    02.03.2006
  7. I-10 U 130/05 - Kautionszahlung auch nach Beendigung des Mietverhältnisses; Zurückbehaltungsrecht nur für Umsatzsteueranteil; Mehrwertsteueroption
    Leitsatz: 1. Der Mieter ist zur Mietzahlung verpflichtet, wenn rückwirkend ein Mietvertragsbeginn vereinbart wird, zu dem die Mietsache noch nicht übergeben war. 2. Der Vermieter hat nach Beendigung des Vertrages - insbesondere auch bei einer Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung oder Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages - grundsätzlich die Wahl, ob er die nicht geleistete Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht. 3. Der Kautionsklage ist - ohne daß es bei Bestreiten des Mieters einer Beweisaufnahme bedarf - bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Pächter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige. 4. Hat der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert, hat der Mieter gemäß § 14 Abs. 1 UStG Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Mehrwertsteuerausweis. Solange der Vermieter diesen Anspruch nicht erfüllt, besteht gemäß § 273 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters. 5. Eine Mahnung des Gläubigers erfüllt nicht die an eine Rechnung zu stellenden Kriterien (Nr. 183 Abs. 1 Satz 4 UStR zu § 14 UStG). 6. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen unterlassener Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis gilt nicht für die Nettomiete. 7. Einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf es nicht, wenn Nettomiete und Umsatzsteuer bereits im (Unter-) Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind, weil dieser als Dauerrechnung zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausreichend ist. (1. und 6. Leitsätze der Redaktion)
    OLG Düsseldorf
    09.03.2006
  8. I-10 U 143/05 - Bei falschem Umlagemaßstab ist Betriebskostenabrechnung noch formell ordnungsgemäß; verbrauchsabhängige Abrechnung; Anpassungsverlangen; Wohnflächenberechnung; Abrechnungsperiode
    Leitsatz: 1. Enthält die Nebenkostenabrechnung einzelne nicht umlagefähige Positionen oder basiert sie auf einem falschen Umlegungsmaßstab, handelt es sich ausschließlich um - die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lassende - Fragen der inhaltlichen Richtigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedarf es keiner Erteilung einer korrigierten Abrechnung. 2. Hat der Vermieter nur 70 % statt 70,25 % der Gesamtkosten in Ansatz gebracht, wird der Mieter hierdurch nicht benachteiligt. Inwieweit andere Mieter wegen des verbleibenden Anteils gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen worden sind, ist ohne Belang. 3. Enthält der Wohnungsmietvertrag allein die Vorgabe, daß Betriebskosten in Abhängigkeit von ihrem tatsächlichen Anfall anteilig durch die Mietpartei zu tragen sind, ohne nähere Eingrenzung, wie der entsprechende Anteil zu ermitteln ist, und haben sich die Parteien (hier: durch Einigung auf die Wohnflächenberechnung des Steuerberaters) verbindlich auf eine Konkretisierung der maßgebenden Flächen und des daraus abzuleitenden Umlegungsmaßstabes geeinigt, muß sich der Mieter hieran festhalten lassen. 4. Von den Bestimmungen der HeizkostenV abweichende vertragliche Vereinbarungen entbehren nicht ohne weiteres der Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es eines Anpassungsverlangens einer der beiden Vertragsparteien, um eine Vertragsanpassung an die Erfordernisse der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. Ein solches Verlangen (hier: durch Übersendung der Heizkostenabrechnung) wirkt nach allgemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode. 5. Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit genügt nicht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
    OLG Düsseldorf
    30.03.2006
  9. I-10 U 164/05 - Einwendung gegen Betriebskostennachforderung nur nach Belegeinsicht; Anspruch auf Fotokopien der Rechnungsbelege; Ort der Belegeinsichtnahme; Hausmeisterkosten; Hauswartkosten
    Leitsatz: 1. Will der Mieter sich erfolgreich gegen eine Betriebskostennachforderung des Vermieters verteidigen, setzt dies in Ausübung seines Prüfungsrechts grundsätzlich die vorherige Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen voraus. 2. Ausnahmsweise kann der (hier: gewerbliche) Mieter nach Treu und Glauben Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann, etwa weil Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind, der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereitzustellen. 3. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Berechtigung des Kostenansatzes ergeben sich nicht allein daraus, daß einzelne der im Folgejahr ausgewiesenen Kosten niedriger sind als die des Vorjahres. 4. Betreut der Hausmeister eine aus mehreren Gebäuden bestehende Liegenschaft, kann der Pächter auch dann anteilig mit den vertraglich als umlagefähig vereinbarten Hausmeisterkosten belastet werden, wenn er für das gepachtete Hotel selbst nicht unmittelbar tätig geworden ist.
    OLG Düsseldorf
    22.06.2006
  10. I-10 U 169/05 - Unzulässiges Bestreiten einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnung ohne Belegeinsicht; Beweislast für Hauswartkosten; Vereinbarung einer Abrechnungsfrist keine Ausschlußfrist; keine entsprechende Anwendung der Betriebskostenausschlußfrist für Wohn- auf Gewerberaum
    Leitsatz: 1. Ein pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in die Kostenbelege ist unzulässig. 2. Die vertragliche Bestimmung der Abrechnungsfrist beinhaltet ohne weitere Anhaltspunkte keine Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Nachforderungen. 3. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbar. 4. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung.
    OLG Düsseldorf
    27.04.2006