Urteil Unzulässiges Bestreiten einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnung ohne Belegeinsicht
Schlagworte
Unzulässiges Bestreiten einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnung ohne Belegeinsicht; Beweislast für Hauswartkosten; Vereinbarung einer Abrechnungsfrist keine Ausschlußfrist; keine entsprechende Anwendung der Betriebskostenausschlußfrist für Wohn- auf Gewerberaum
Leitsätze
1. Ein pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in die Kostenbelege ist unzulässig.
2. Die vertragliche Bestimmung der Abrechnungsfrist beinhaltet ohne weitere Anhaltspunkte keine Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Nachforderungen.
3. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbar. 4. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung.
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