Urteil Kautionszahlung auch nach Beendigung des Mietverhältnisses
Schlagworte
Kautionszahlung auch nach Beendigung des Mietverhältnisses; Zurückbehaltungsrecht nur für Umsatzsteueranteil; Mehrwertsteueroption
Leitsätze
1. Der Mieter ist zur Mietzahlung verpflichtet, wenn rückwirkend ein Mietvertragsbeginn vereinbart wird, zu dem die Mietsache noch nicht übergeben war.
2. Der Vermieter hat nach Beendigung des Vertrages - insbesondere auch bei einer Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung oder Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages - grundsätzlich die Wahl, ob er die nicht geleistete Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht.
3. Der Kautionsklage ist - ohne daß es bei Bestreiten des Mieters einer Beweisaufnahme bedarf - bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Pächter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige.
4. Hat der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert, hat der Mieter gemäß § 14 Abs. 1 UStG Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Mehrwertsteuerausweis. Solange der Vermieter diesen Anspruch nicht erfüllt, besteht gemäß § 273 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters.
5. Eine Mahnung des Gläubigers erfüllt nicht die an eine Rechnung zu stellenden Kriterien (Nr. 183 Abs. 1 Satz 4 UStR zu § 14 UStG).
6. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen unterlassener Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis gilt nicht für die Nettomiete. 7. Einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf es nicht, wenn Nettomiete und Umsatzsteuer bereits im (Unter-) Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind, weil dieser als Dauerrechnung zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausreichend ist.
(1. und 6. Leitsätze der Redaktion)
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